Rz. 238

[Autor/Stand] Grundgedanke der Vorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG über die Bestimmung des Fortschreibungszeitpunkts in den Fällen einer Fortschreibung zum Zweck einer Fehlerbeseitigung ist, dass auf einem fehlerhaften Grundlagenbescheid beruhende unrichtige Steuerfestsetzungen grundsätzlich nur für die Zukunft ausgeschaltet werden sollen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Änderung nach den Vorschriften der §§ 129, 172 ff. AO gegeben sind. Deshalb bestimmt § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG, dass bei einer Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers Fortschreibungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn des Kalenderjahrs ist, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.[2]

 

Rz. 239

[Autor/Stand] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Fortschreibungsfälle, in denen die fehlerbeseitigende Fortschreibung zu einer Erhöhung des Einheitswerts führt. In diesen Fällen ist nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.[4] Diese weitgehende zeitliche Begrenzung der fehlerbeseitigenden Fortschreibung nur in den Fällen einer Erhöhung des Einheitswerts beruht darauf, den Stpfl. davor zu schützen, dass fehlerbeseitigende Fortschreibungen zu seinen ungunsten auf einen zurückliegenden Feststellungszeitpunkt erlassen werden.[5]

 

Rz. 240

[Autor/Stand] § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 BewG umfasst nur die Fortschreibungsfälle, in denen die Beseitigung des Fehlers eine Erhöhung des Einheitswerts zur Folge hat, nicht dagegen die fehlerbeseitigenden Fortschreibungen, die zu einer Ermäßigung des Einheitswerts führen, ebenso nicht die Artfortschreibungen und die Zurechnungsfortschreibungen, da in diesen Fällen keine Einheitswerterhöhung eintreten kann. Das gilt auch dann, wenn die fehlerbeseitigende Artfortschreibung eine Erhöhung des Einheitswerts zur Folge haben muss, weil sich z.B. der Vervielfältiger erhöht (s. dazu Anm. 172).

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Die fehlerhafte Artfeststellung kann bereits auf den Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, durch Fortschreibung korrigiert werden. Die sich aus der Artfortschreibung ergebende Wertfortschreibung darf dagegen frühestens auf den Stichtag vor der Erteilung des Wertfortschreibungsbescheids erfolgen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 und 2 BewG). Die Fortschreibungszeitpunkte sind also auch insoweit getrennt festzulegen.[8]

 

Rz. 242– 244

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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