Rz. 30
[Autor/Stand] Der Grundsteuerwert für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ergibt sich nach § 240 Abs. 4 BewG aus der Summe der Reinerträge für das Kleingartenland und ggf. der größeren Gartenlaube. Diese Summe ist zur Ermittlung des Ertragswertes mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt dann den Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 31
[Autor/Stand] § 240 Abs. 4 BewG entspricht im Wesentlichen der grundsätzlichen Regelung in § 239 Abs. 1 BewG und hat daher lediglich eine redaktionelle Natur.
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