Rz. 1406

[Autor/Stand] Nach der (klarstellenden) Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Halbs. 2 BewG geht die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor.[2] Auch insoweit besteht eine Kongruenz der bewertungsrechtlichen Behandlung und der Steuerbilanz[3] und damit eine Abweichung zur handelsbilanziellen Sicht.

 

Rz. 1407

[Autor/Stand] Überlässt daher ein Einzelunternehmer einen Vermögensgegenstand einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), an der er beteiligt ist, zur Nutzung, so rechnet der überlassene Vermögensgegenstand nicht etwa zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, sondern zum Sonderbetriebsvermögen (I) des Überlassenden bei der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Entsprechendes gilt beispielsweise auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft einen ihr gehörenden Vermögensgegenstand einer (anderen) Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zur Nutzung überlässt und die überlassende Gesellschaft an der nutzenden Personengesellschaft beteiligt ist.

Anders stellt sich die Rechtslage dagegen bei der Nutzungsüberlassung zwischen Schwester-Personengesellschaften dar. Hier ist das Rechtsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass nicht die überlassende Personengesellschaft selbst, sondern deren Gesellschafter an der nutzenden Personengesellschaft beteiligt sind. Bei dieser Konstellation greift § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Halbs. 2 BewG nicht ein; der überlassene Vermögensgegenstand ist dem Betriebsvermögen der überlassenden Personengesellschaft zuzuordnen (vgl. dazu schon oben, Rz. 1216).

 

Rz. 1408– 1425

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[2] Vgl. auch R B 97.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[3] Vgl. auch Grootens, NWB 2012, 40 (41).
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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