Rz. 1213

[Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG gehören zum Gewerbebetrieb einer Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 3 sowie § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG "auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor."

 

Rz. 1214

[Autor/Stand] Das Sonderbetriebsvermögen wäre auch ohne die Sonderregelung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG, wonach zum Gewerbebetrieb einer Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG auch die Wirtschaftsgüter gehören, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95 BewG), bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft erfasst worden. Hieraus ist zu folgern, dass § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Halbs. 1 BewG nur klarstellende Bedeutung hat. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zur Änderung des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG[3], in dem ausgeführt wird, die Ergänzung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG stelle hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen klar, dass die bei der steuerlichen Gewinnermittlung erfolgte Zuordnung auch für die Vermögensaufstellung zu übernehmen sei. Folglich hieß es auch in R 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ErbStR 2003 und heißt es heute in R B 97.1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStR 2019, dass "entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung ... die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II) ... in den Gewerbebetrieb einzubeziehen" seien.

 

Rz. 1215

[Autor/Stand] Maßgebend für die Zurechnung von aktiven und passiven Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG sind dieselben Grundsätze wie bei der entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Qualifikation. Danach stellen Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich oder nur wirtschaftlich (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO)[5] im Eigentum eines oder mehrerer Personengesellschafter stehen, dann (notwendiges oder gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen dar, wenn sie dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung des betreffenden Gesellschafters bzw. der betreffenden Gesellschafter zu fördern (Sonderbetriebsvermögen II[6]).[7]

 

Rz. 1216

[Autor/Stand] Findet eine Nutzungsüberlassung zwischen gewerblichen Schwester-Personengesellschaften (an beiden Gesellschaften sind dieselben Gesellschafter beteiligt) statt, so sind die überlassenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich im Betriebsvermögen der überlassenden Personengesellschaft und nicht im Sonderbetriebsvermögen bei der nutzenden Schwester-Personengesellschaft zu erfassen (Vorrang des eigenen gewerblichen Betriebsvermögens vor dem Sonderbetriebsvermögen).[9] Dies gilt u.a. grundsätzlich in den Fällen der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, in denen die Besitzpersonengesellschaft ihr gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Grundstücke) der Betriebspersonengesellschaft zur Nutzung überlässt und nicht die Besitzpersonengesellschaft selbst, sondern ihre Gesellschafter an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt sind.[10]

 

Rz. 1217

[Autor/Stand] Stärkt (fördert) ein zum Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafter der Personengesellschaft 1 gehörendes Wirtschaftsgut gleichzeitig die Betätigung des nämlichen Gesellschafters an einer Personengesellschaft 2 mit der Folge, dass es an sich als Sonderbetriebsvermögen II bei der Personengesellschaft 2 anzusehen wäre, so genießt die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen I bei der Personengesellschaft 1 den Vorrang.[12]

 

Rz. 1218– 1228

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] Vgl. BT-Drucks. 12/5016, 105.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[7] Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 506 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[9] Näher dazu z.B. Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 536, m.w.N.
[10] Vgl. auch BFH v. 24.11.1998 – VIII R 21/97, BStBl. II 1999, 483; ferner z.B. Fehrenbacher in Wilms/Jochum, § 97 BewG Rz. 48, m.w.N.; Zu dem Fall, dass ein Einzelunternehmer der von ihm beherrschten Personengesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt, vgl. aber unten, Rz. 1243.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

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