(1) 1In den Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG) sind entsprechend der ertragsteuerlichen Regelung einzubeziehen:

 

1.

die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge (§ 98a Satz 1 BewG), soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,

 

2.

die Bilanzansätze aus etwaigen Ergänzungsbilanzen,

 

3.

die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen (Sonderbetriebsvermögen I und II); §§ 99 und 103 BewG (→ R 117, 120) sind zu beachten.

2Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG). 3Das einem Gesellschafter gehörende Grundstück, das zu mehr als der Hälfte seines Werts betrieblichen Zwecken der Personengesellschaft dient, ist nicht Grundvermögen des Gesellschafters, sondern gehört als Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft. 4Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die mehrstöckige Personengesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BewG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

 

(2) 1Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft sind anzusetzen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. 2Steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, kein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz dieses Gesellschafters gegenüber, kann bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens die entsprechende Schuld nicht abgezogen werden. 3Wegen der Berücksichtigung bei der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Personengesellschaft → R 116 Abs. 2. 4Forderungen und Schulden zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter sind, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören, als gesamthänderisch gehaltene Forderungen im Privatvermögen aller Gesellschafter bzw. private Schulden des jeweiligen Gesellschafters zu behandeln.

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