Rz. 136

[Autor/Stand] Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass der Steuerpflichtige – für Dritte erkennbar – am Markt Güter und Leistungen anbietet.[2] Die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, seine Leistungen jedem zu erbringen, der die geforderte Gegenleistung erfüllt, genügt.[3] Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Leistungen in eigener Person am Markt anbietet; er kann sich dabei eines Maklers oder Vertreters bedienen, deren Leistungen ihm zuzurechnen sind.[4]

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Bei typischer kaufmännischer bzw. gewerblicher Betätigung können Geschäfte mit einem einzigen Kunden genügen.[6] Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich ein erfolgsabhängiges Entgelt erhält.[7] Das Entgelt muss nicht vom Abnehmer der Leistungen, sondern kann auch von einem Dritten gewährt werden.[8] Eine einzige Leistung kann ausreichen, wenn der Steuerpflichtige an jeden leisten will, der die Vertragsbedingungen akzeptiert.[9] Bloße Vorbereitungsmaßnahmen, wie bei einer Baureederei, genügen nicht.[10] Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige keine Wettbewerber hat.[11][,][12]

 

Rz. 138– 144

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[11] BFH v. 13.12.1963 – IV 236/61 U, BStBl. III 1964, 99; BFH v. 15.12.1999 – I R 16/99, BStBl. II 2000, 404; v. 22.1.2003 – X R 37/00, BStBl. II 2003, 464.
[12] Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einkommensteuerkommentare zu § 15 Abs. 2 EStG verwiesen; vgl. z.B. Wacker in Schmidt40, § 15 EStG Rz. 20 und 21 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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