Rz. 136
[Autor/Stand] Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass der Steuerpflichtige – für Dritte erkennbar – am Markt Güter und Leistungen anbietet.[2] Die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, seine Leistungen jedem zu erbringen, der die geforderte Gegenleistung erfüllt, genügt.[3] Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Leistungen in eigener Person am Markt anbietet; er kann sich dabei eines Maklers oder Vertreters bedienen, deren Leistungen ihm zuzurechnen sind.[4]
Rz. 137
[Autor/Stand] Bei typischer kaufmännischer bzw. gewerblicher Betätigung können Geschäfte mit einem einzigen Kunden genügen.[6] Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich ein erfolgsabhängiges Entgelt erhält.[7] Das Entgelt muss nicht vom Abnehmer der Leistungen, sondern kann auch von einem Dritten gewährt werden.[8] Eine einzige Leistung kann ausreichen, wenn der Steuerpflichtige an jeden leisten will, der die Vertragsbedingungen akzeptiert.[9] Bloße Vorbereitungsmaßnahmen, wie bei einer Baureederei, genügen nicht.[10] Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige keine Wettbewerber hat.[11][,][12]
Rz. 138– 144
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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