Rz. 66

[Autor/Stand] Das Recht auf den Erbbauzins ist nach § 148 Abs. 6 BewG weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesonderter Anspruch anzusetzen. Dementsprechend ist auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen. Insoweit ergeben sich keine Änderungen gegenüber der im Rahmen der Bewertung nach § 148 BewG (bis 2006) geltenden Rechtslage.

 

Rz. 67– 68

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

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