Rz. 60

[Autor/Stand] Die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte würde in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen an dem betreffenden Gegenstand ihren Wert verlieren, wenn sie nicht auch einheitlich für und gegen alle Beteiligten durchgeführt würde.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Deshalb schreibt § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vor, dass die gesonderten Feststellungen auch einheitlich getroffen werden, wenn an dem Gegenstand mehrere beteiligt sind.[3] Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn zwischen den mehreren Personen Miteigentum nach Bruchteilen oder Eigentum zur gesamten Hand besteht.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Der einheitlich festgestellte Wert ist gemäß § 3 BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Über diese Verteilung ist im entsprechenden Feststellungsbescheid nach § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG eine Feststellung zu treffen.

 

Rz. 63– 64

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge