Rz. 115

[Autor/Stand] Im Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist. Grundsätzlich wird der Gegenstand dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zugerechnet, es sei denn, dass ein Dritter ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 AO[2] anzusehen ist. Die steuerliche Zurechnung kann auch an ein Gebilde erfolgen, das bürgerlich-rechtlich nicht Träger von Rechten und Pflichten ist und daher nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Hierzu gehören z.B. nicht rechtsfähige Stiftungen oder Vermögensmassen.[3] Das gilt jedoch nur dann, wenn diese Rechtsgebilde selbständig steuerrechtsfähig sind und der Grundsteuerwert Grundlage für die Besteuerung dieser Rechtsgebilde ist. Fehlt im Bescheid die Zurechnung auf die Beteiligten, kann sie in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Da der Grundsteuerwert nur für die Grundsteuer von Bedeutung ist, hängt es für die Zurechnung davon ab, ob der Wert der Gesellschaft oder Gemeinschaft als solcher oder den einzelnen Personen zuzurechnen ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist. Nach § 3 Satz 2 BewG ist der Wert auf die Beteiligten nur dann zu verteilen, wenn nach den maßgebenden Steuergesetzen nicht die Gemeinschaft als solche selbständig steuerpflichtig ist. Dementsprechend bestimmen § 219 Abs. 3 BewG und § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, dass die Zurechnung auf die Beteiligten nur dann durchzuführen ist, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung ist.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Gegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, sind sie nach § 10 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner. Diese Vorschrift stellt für die Steuerpflicht also auf die Zurechnung ab, während umgekehrt § 3 Satz 2 BewG die Zurechnung von der Frage abhängig macht, wer Steuerrechtssubjekt ist.

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Eindeutig ist nur, dass über die Frage der Zurechnung im Grundsteuerwertverfahren zu entscheiden ist und dass diese Zurechnung für die Grundsteuer bindend ist. Nicht zweifelhaft ist ferner, dass Grundstücke, die im Eigentum einer rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaft stehen, der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zuzurechnen sind, weil die Gesellschaft nach § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldnerin ist. Ihr ist deshalb der Grundsteuerwert des Grundstücks zuzurechnen.[7] Der Grundsteuerwert wird in diesem Fall gesondert, aber mangels Personenmehrheit nicht einheitlich festgestellt.

 

Rz. 119

[Autor/Stand] Gleiches gilt auch für BGB-Gesellschaften.[9] Die Grundsteuerwerte des Grundbesitzes sind auch hier der Gesellschaft zuzurechnen. Ob das auch für Bruchteilsgemeinschaften i.S. des § 741 BGB gilt, hat der BFH nicht erörtert. Es kann aber insoweit nichts anderes gelten, denn auch bei Bruchteilsgemeinschaften ist eine Zurechnung auf die Beteiligten für die Grundsteuer nicht erforderlich. Das bedeutet zunächst, dass der Grundsteuerwert des Grundstücks der Gesellschaft zuzurechnen ist.

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Der BFH liegt damit hinsichtlich der Rechtssubjektivität der BGB-Gesellschaft bei der Grundsteuer auf der Linie, die auch zivilrechtlich für die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts vorgeschrieben ist. Die Gesellschaft ist rechts- und prozessfähig.[11] Die Zurechnung auf die Gesellschaft hat zur Folge, dass die Gesellschaft über die Zurechnung des Grundsteuerwertes selbst nach § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldnerin ist und ferner, dass die Gesellschafter nicht mehr unmittelbar nach § 10 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner sind, weil ihnen das Grundstück nicht mehr zugerechnet wird. Die Gesamtschuldnerschaft der Gesellschafter muss nunmehr entweder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 421, 427 BGB hergeleitet werden[12] oder aus einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 3 GrStG.

 

Rz. 121– 124

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[3] RFH v. 19.4.1939 – III/82/39, RStBl. 1939, 725.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[7] BFH v. 9.12.20198 – II R 223/83, BStBl. II 1988, 298.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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