Rz. 6

[Autor/Stand] § 174 Abs. 3 BewG stellt einen Auffangtatbestand dar. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass zwischen den besonderen Stichtagen der Absätze 1 und 2 des § 174 BewG und dem regulären Bewertungsstichtag des § 161 Abs. 1 BewG Flächenzugänge erfolgen können, deren Nutzung zu den abweichenden Bewertungsstichtagen nicht beurteilt werden kann. In diesen Fällen sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nach der vorgesehenen Nutzung zu ermitteln. Entsprechend richtet sich die Einordnung der Zugangsfläche nach der Absicht des Erwerbers. Das gilt auch in den Fällen, in denen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes eine wesentliche Nutzungsänderung erfolgt. Diese ist z.B. dann gegeben, wenn eine ehemalige Freifläche mit neuen Anlagen aus Kunststoff oder Glas versehen wird und damit deutlich ertragreicher zu bewirtschaften ist.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Schwierigkeiten können sich hier allerdings dann ergeben, wenn der Erwerber bereits kurz nach dem Erwerb verstirbt und nicht klar erkennbar ist, wie die erworbenen Flächen von ihm genutzt werden sollten. In diesen Fällen muss im Rahmen der Bewertung zuerst geklärt werden, welche Nutzung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausrichtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der Lage der erworbenen Flächen zum Betrieb und der spezifischen Eignung der Zugangsflächen für eine bestimmte Nutzungs- oder Anbauart als mutmaßlicher Wille des Erblassers anzusehen ist.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge