Rz. 22

[Autor/Stand] Obwohl § 161 Abs. 1 BewG keinen Hinweis auf bestehende Ausnahmeregeln enthält, sind diese dennoch in folgenden Bestimmungen des BewG enthalten: So sieht § 172 BewG vor, dass bei einer forstwirtschaftlichen Nutzung für den Umfang und den Zustand des Bestandes des nicht eingeschlagenen Holzes die Verhältnisse maßgebend sind, die am Ende des Wirtschaftsjahres zu verzeichnen sind, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. Diese Regelung entspricht § 54 BewG und soll der Bewertungsvereinfachung dienen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Auch im Rahmen einer gärtnerischen Nutzung ist § 161 Abs. 1 BewG teilweise obsolet. Hier richtet sich die Bestimmung des Bewertungsstichtages nach § 174 Abs. 1 und 2 BewG. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht auf dem Ende eines Wirtschaftsjahres, sondern auf den Verhältnissen zu einem konkret bestimmten Datum, das dem eigentlichen Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften, die auch für die Einheits- und Bedarfsbewertung gelten (vgl. §§ 54, 59 und 142 Abs. 1 BewG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 172 BewG und auf die Kommentierung zu § 174 BewG verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2022

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