Rz. 345

[Autor/Stand] Grundbesitz, für den ein Grundbesitzwert nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG festzustellen ist, ist mit dem zum Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Dem Grunde nach richtet sich die Frage der Zugehörigkeit von Grundbesitz zum Betriebsvermögen nach der ertragsteuerlichen Behandlung. Die vor dem 1.1.2009 hinsichtlich der Betriebsgrundstücke geltende Sonderregelung des § 99 Abs. 2 BewG ist aufgehoben worden. Deshalb ist die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen allein in Abhängigkeit von der ertragsteuerlichen Behandlung des Grundstücks zu entscheiden.

 

Rz. 346

[Autor/Stand] Damit sind neuartige Folgen bei Grundstücken verbunden, die sowohl zum ertragsteuerlichen Betriebs- als auch zum Privatvermögen gehören. Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 ist erstmals nicht mehr das Lagefinanzamt (Bewertungsstelle) für die Zuordnung des Grundstücks zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen oder Grundvermögen zuständig. Vielmehr hat das Betriebsfinanzamt den zum Betriebsvermögen gehörenden Umfang des Grundstücks zu bestimmen und aufzuteilen. Diese Aufteilung der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen oder Grundvermögen hat das Betriebsfinanzamt nicht nur dem Finanzamt mitzuteilen, das beim Betriebsfinanzamt die Feststellung des Werts des Betriebsvermögens angefordert hat. Darüber hinaus muss das Betriebsfinanzamt die Aufteilung der Zugehörigkeit des Grundstücks auch dem letztlich zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt mitteilen.[3]

 

Rz. 347

[Autor/Stand] Nur so kann seitens der Finanzverwaltung sichergestellt werden, dass das für die Steuerfestsetzung zuständige Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt Kenntnisse über den Wertanteil des Grundstücks erlangt, der zum Grundvermögen gehört und somit nicht mit der Wertfeststellung für den Gewerbebetrieb abgegolten ist.

 

Rz. 348

[Autor/Stand] Um zu vermeiden, dass die Aufteilung des Grundbesitzwerts durch das Betriebsfinanzamt versehentlich unterbleibt und damit nicht ausgewertet werden kann, hat das Lagefinanzamt (Bewertungsstelle) in den Fällen, in denen ein Grundstück sowohl zum Betriebsvermögen also zum Grundvermögen gehört, die Feststellung des Grundbesitzwerts stets auch dem letztlich für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.[6] Sofern das Betriebsfinanzamt gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt keine Stellungnahme abgibt, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen beziehungsweise zum Grundvermögen gehört, läuft der Steuerpflichtige Gefahr, dass das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt den Grundbesitzwert mangels besserer Erkenntnis in voller Höhe als Grundvermögen ansetzt, obwohl Teile des Grundbesitzwerts möglicherweise bereits mit dem Wert des Gewerbebetriebs abgegolten ist.

 

Rz. 349

[Autor/Stand] Die Gefahr der Doppelerfassung von Grundstücken, die sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen gehören, besteht nicht nur dann, wenn der Substanzwert angesetzt wird. Der Teil des Grundbesitzwerts, der zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist auch dann mit dem Ansatz des gemeinen Werts des Betriebsvermögens abgegolten, wenn die Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens in einem ertragsabhängigen Verfahren (ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren) erfolgt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] H B 99 ErbStH 2011; vgl. auch Abschn. 13 Abs. 1 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[6] H B 151.2 ErbStH 2011, R B 151.3 ErbStR, H B 99 ErbStH 2011; vgl. auch Abschn. 2 Abs. 11 sowie Abschn. 3 Feststellungserlass v. 30.3.2009, BStBl. I 2009, 546.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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