Rz. 30

[Autor/Stand] Zu der wirtschaftlichen Einheit "Gebäude im Zustand der Bebauung" rechnen wie bei einem bereits vor Beginn der Baumaßnahme bebauten Grundstück

  • der Grund und Boden,
  • Gebäude und Gebäudeteile, die im Besteuerungszeitpunkt bereits bezugsfertig sind,
  • Gebäude und Gebäudeteile, die noch nicht bezugsfertig sind,
  • die Außenanlagen,
  • die sonstigen wesentlichen Bestandteile und
  • das Zubehör.

Bei einem zuvor unbebauten Grundstück sind keine bereits bezugsfertigen Gebäude vorhanden.

Nicht einzubeziehen sind Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Damit ist dem Umstand, ob die Betriebsvorrichtungen im Besteuerungszeitpunkt fertiggestellt sind oder sich noch im Bau befinden, keine Bedeutung beizumessen[2].

 

Rz. 31– 33

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[2] Gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314 – Tz. 66 Abs. 3.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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