Rz. 6

[Autor/Stand] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert und unabhängig voneinander zu ermitteln (§ 195 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden erfolgt bei einer Bewertung des Gebäudes im Ertragswertverfahren (§§ 184188 BewG) mit dem Gebäudeertragswert und bei einer Bewertung des Gebäudes im Sachwertverfahren (§§ 189191 BewG) mit dem Gebäudesachwert. Eine Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden im Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG) kommt nicht in Betracht. Vgl. dazu im Einzelnen Rz. 16 ff.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Wert des belasteten Grundstücks ergibt sich aus der Summe des auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Bodenwerts und des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten jährlichen Entgelts. Vgl. dazu Rz. 30 ff.

 

Rz. 8.1

[Autor/Stand] Die Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach den Regeln der Grundbesitzbewertung unterscheidet sich damit deutlich von der neuen Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell. Dort gelten das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der entsprechend belastete Grund und Boden nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG als eine wirtschaftliche Einheit; für diese wird ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 BewG ermittelt § 62 Satz 1 BewG). Im Ergebnis wird die Bewertung so vorgenommen, als wenn die Belastung nicht bestünde. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 262 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.04.2023
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