Rz. 35

[Autor/Stand] Nach derzeit noch bis einschließlich 31.12.2024 geltendem Recht ist derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet wird, auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 10 Abs. 2 GrStG). Die Regelung ist im geltenden Recht notwendig, weil bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festgestellt wird (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BewG).[2] Nach § 10 Abs. 2 GrStG ist der Erbbauberechtigte Steuerschuldner für beide wirtschaftliche Einheiten. Bei der Berechnung des Steuermessbetrags ist die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 GrStG i.V.m. § 92 BewG).

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Ab dem 1.1.2025 wird für ein Erbbaurecht und das dazugehörige Erbbaugrundstück im Rahmen der Grundsteuerbewertung ein Gesamtwert ermittelt (§ 261 Satz 1 BewG). Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gelten künftig das Erbbaurecht zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als ein Grundstück (s. § 244 BewG Rz. 99 ff.). Dabei wird die Bewertung so vorgenommen, als wenn die Belastung nicht bestünde. Der ermittelte Gesamtwert für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück wird nach § 261 Satz 2 BewG allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Dieser ist Steuerschuldner der Grundsteuer (§ 10 Abs. 1 GrStG). Einer gesonderten Regelung wie derzeit noch in § 10 Abs. 2 GrStG enthalten, bedarf es künftig nicht mehr. Folgerichtig wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.[4]

 

Rz. 37– 39

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[2] Zur Bestimmung der Einheitswerte bei Erbbaurechten s. § 92 BewG Rz. 17 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[4] Art. 3 Nr. 3 GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1808.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021

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