Rz. 20

[Autor/Stand] Neben der Auskunftspflicht nach Abs. 1 können die Finanzbehörden (Rz. 11) nach Abs. 2 zur Vorbereitung der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) oder von Fortschreibungs- und Nachfeststellungen (§§ 222224 BewG) örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Die Vorschrift ist somit Ermächtigungsgrundlage für umfangreiche Ermittlungsrechte der Finanzbehörde.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die konkrete Ausgestaltung dieser Rechte ergibt sich nicht aus § 229 BewG. Sie folgt aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO, insb. den §§ 98 ff. AO über die Inaugenscheinnahme und das Betreten von Grundstücken und Räumen oder § 96 AO über die Hinzuziehung von Sachverständigen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Der Wortlaut der Vorschrift schränkt den zur Duldung der örtlichen Erhebungen verpflichteten Personenkreis nicht ein. In erster Linie wird der Grundstückseigentümer (Rz. 11) verpflichtet sein. In Betracht kommen aber auch Dritte wie Nachbarn, Mieter oder Pächter, Grundstücksverkäufer, Bauunternehmer, Handwerker, Architekten, Sachverständige etc. Auch diese Personen können ggf. bewertungsrechtlich relevante Angaben zu der zu bewertenden Einheit machen, z.B. über Nutzung, Kaufpreise, Mieten, Baukosten und Ausstattung etc.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die Anordnung der Erhebung erfolgt durch Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch (§ 347 AO) anfechtbar ist. Die eigentliche Durchführung der Erhebung durch den Amtsträger oder den Sachverständigen ist Realakt. Der Einspruch dagegen ist unzulässig.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 1 AO dürfen Grundstücke und Räume nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Da diese Voraussetzung für die Erhebung von Grundsteuerwerten regelmäßig nicht vorliegt, läuft der Vorbehalt des Satzes 2 ins Leere.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Die Anordnung der Erhebung steht im Ermessen der Finanzbehörde (Rz. 14). Verweigert der Verpflichtete die Mitarbeit, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden (Rz. 16).

 

Rz. 26– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
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