Rz. 16
[Autor/Stand] Beantwortet der Steuerpflichtige die Anforderung durch die Finanzbehörde nicht, kann ein Zwangsgeld nach § 328 ff. AO gegen ihn festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO ist nicht zulässig, weil nach § 229 Abs. 1 BewG keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern nur zur Mitteilung von Informationen besteht.
Rz. 17
[Autor/Stand] Gibt der Steuerpflichtige eine falsche Wahrheitsversicherung[3] ab bzw. macht er falsche oder unvollständige Angaben, liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO nur dann vor, wenn sich die falschen Angaben in seinem Feststellungsbescheid bzw. Grundsteuerbescheid niederschlagen[4]. Soweit die falschen Angaben Eingang in Kaufpreis- oder Mietpreissammlungen gefunden haben, wird wohl keine Kausalität zur Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils für sich oder für einen anderen vorliegen und eine Strafbarkeit regelmäßig ausscheiden.
Rz. 18– 19
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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