aa) Rechtslage bis zum 31.12.2001

 

Rz. 1359

[Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des StÄndG 2001 (vgl. Rz. 136) enthielt § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG einen Satz 3 mit folgendem Inhalt:

"Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und einem Gesellschafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter handelt."

 

Rz. 1360

[Autor/Stand] Nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen ist eine Forderung des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft grundsätzlich in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft als Schuld und in der Sonderbilanz des Gesellschafters als Forderung auszuweisen. Bei einer additiven Gesamtbilanz gleichen sich somit Forderung und Schuld aus. Eine Ausnahme lässt das Ertragsteuerrecht für die Fälle zu, in denen die Forderungen aus laufenden Lieferungen oder Leistungen eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Betriebs des Gesellschafters herrühren, die nicht wirtschaftlich mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen und wie zwischen Fremden üblich abgewickelt werden.[3] Auch die kurzfristige Überlassung von Geldbeträgen durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft führt in der Gesamtbilanz der Personengesellschaft nicht zu einer Saldierung von Forderung und Schuld.

 

Rz. 1361

[Autor/Stand] Diese ertragsteuerlichen Grundsätze waren für die Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft nicht ohne Weiteres zu übernehmen. Hier waren allein die Grundsätze des § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F. zu beachten. Handelte es sich bei der Forderung des Gesellschafters gegenüber der Personengesellschaft nicht um eine Forderung, die aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen resultierte, waren die Forderung des Gesellschafters und die Schuld der Personengesellschaft bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 1362

[Autor/Stand] Der umgekehrte Fall, dass die Personengesellschaft gegen den Gesellschafter eine Forderung hat, ist ertragsteuerlich nicht besonders geregelt; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Folglich sind solche Schuldverhältnisse steuerlich anzuerkennen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Deuten die Darlehenskonditionen im Hinblick auf ihren nicht fremdüblichen Charakter darauf hin, dass in der Darlehensgewährung eine Privatentnahme der Geldmittel zu sehen ist, wird das Darlehensverhältnis bei der Aufstellung der Steuerbilanz der Personengesellschaft nicht berücksichtigt.

 

Rz. 1363

[Autor/Stand] Unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung des Darlehensverhältnisses kam es bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht zu einer Anerkennung des Schuldverhältnisses, es sei denn, dass die Forderung der Personengesellschaft aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldmitteln resultierte. Damit hatte der Gesetzgeber negative Folgen bei der Gewerbekapitalsteuer aus der Hinzurechnung von Dauerschulden vermeiden wollen. Nach Wegfall der Gewerbekapitalsteuer ab dem 1.1.1998 bestand kein Bedürfnis mehr, an der Sonderregelung in § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F. hinsichtlich der Gesellschafterschulden festzuhalten.

 

Rz. 1364– 1382

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[3] Vgl. z.B. Wacker in Schmidt39, § 15 EStG Rz. 549, m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.03.2021

bb) Rechtslage ab 1.1.2002

 

Rz. 1383

[Autor/Stand] Durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2000 (vgl. Rz. 136) ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F. gestrichen worden. In der amtlichen Begründung[2] heißt es hierzu:

"(Satz 3 führte) bisher dazu, dass Verbindlichkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, die nicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind und daher ertragsteuerlich kein negatives Sonderbetriebsvermögen sind, abweichend hiervon bewertungsrechtlich wie negatives Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen einbezogen (wurden). Nach der Streichung des Satzes 3 werden derartige Verbindlichkeiten eines Gesellschafters nicht mehr als Betriebsvermögen des Gesellschafters behandelt."

 

Rz. 1384

[Autor/Stand] Ab dem 1.1.2002 richtet sich die bewertungsrechtliche Qualifikation der Forderungen und Verbindlichkeiten nach der zutreffenden h.M. und Verwaltungspraxis in vollem Umfang nach der ertragsteuerlichen Beurteilung. Danach stellt sich die bewertungsrechtliche Rechtslage im Einklang mit der ertragsteuerrechtlichen Handhabung wie folgt dar:

 

Rz. 1385

[Autor/Stand] (1) Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter (mit eigenem, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge