Rz. 1383

[Autor/Stand] Durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2000 (vgl. Rz. 136) ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F. gestrichen worden. In der amtlichen Begründung[2] heißt es hierzu:

"(Satz 3 führte) bisher dazu, dass Verbindlichkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, die nicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind und daher ertragsteuerlich kein negatives Sonderbetriebsvermögen sind, abweichend hiervon bewertungsrechtlich wie negatives Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen einbezogen (wurden). Nach der Streichung des Satzes 3 werden derartige Verbindlichkeiten eines Gesellschafters nicht mehr als Betriebsvermögen des Gesellschafters behandelt."

 

Rz. 1384

[Autor/Stand] Ab dem 1.1.2002 richtet sich die bewertungsrechtliche Qualifikation der Forderungen und Verbindlichkeiten nach der zutreffenden h.M. und Verwaltungspraxis in vollem Umfang nach der ertragsteuerlichen Beurteilung. Danach stellt sich die bewertungsrechtliche Rechtslage im Einklang mit der ertragsteuerrechtlichen Handhabung wie folgt dar:

 

Rz. 1385

[Autor/Stand] (1) Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter (mit eigenem, nicht ausschließlich für die Personengesellschaft tätigen Betrieb)

Sie sind – nicht anders als schon vor dem 1.1.2002 – wie die entsprechenden Forderungen und Schulden zwischen einander fremden Personen oder Personenvereinigungen einerseits zum (positiven oder negativen) Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und andererseits zum (positiven oder negativen) Betriebsvermögen des betreffenden Gesellschafters (Einzelunternehmers) zu rechnen.[5]

 

Rz. 1386

[Autor/Stand] (2) Nicht unter (1) fallende Forderungen der Personengesellschaft gegen den Gesellschafter

Zunächst bestehen nach einhelliger Auffassung keine Zweifel daran, dass diese Forderungen nach zivil- wie steuerrechtlicher Sicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehören.

Nach einer in der bewertungsrechtlichen Literatur vertretenen Minderheitsauffassung[7] soll sich allein aus dieser Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen zwangsläufig ergeben, dass diese Forderungen zum (gesamthänderischen) Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören. Dies gelte angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG ohne Rücksicht darauf, ob dem Entstehungsgrund der besagten Forderung ein betrieblicher oder ein privater Anlass zugrunde liege.[8]

Wie schon an anderer Stelle (Rz. 1184–1186) dargelegt, ist diese zu sehr am Buchstaben des Gesetzes haftende und in Widerspruch zu der auch für das Bewertungsrecht maßgeblichen ertragsteuerrechtlichen Sicht geratende Auffassung mit der h.M. in der Literatur[9] und mit der Verwaltungspraxis[10] abzulehnen. Danach setzt die Zuordnung einer zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Forderung zum (gesamthänderischen) Betriebsvermögen ebenso wie die entsprechende Zuordnung aller anderen (aktiven) Wirtschaftsgüter deren betriebliche Veranlassung voraus. Liegt der Entstehung der Forderung oder deren Fortbestehen ein privater Anlass zugrunde, gehört sie nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum (gesamthänderisch gebundenen) Privatvermögen aller Personengesellschafter.

 

Rz. 1387

[Autor/Stand] Dementsprechend geht die Finanzverwaltung in R B 97.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019 zutreffend davon aus, dass "Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft" auch bewertungsrechtlich in das Betriebsvermögen der Gesellschaft "einzubeziehen (seien), soweit sie in der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören." Trifft Letzteres nicht zu, sind die Forderungen der Personengesellschaft gegen den Gesellschafter nach der ebenso richtigen Anweisung in R B 97.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019 auch bewertungsrechtlich "als gesamthänderisch gehaltene Forderungen im Privatvermögen aller Gesellschafter ... zu behandeln."

Diese Verwaltungsanweisungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Ertragsteuerrecht. So heißt es im BFH-Urt. v. 16.10.2014 – IV R 15/11[12] wörtlich:

 

Rz. 1388

[Autor/Stand]"Gewährt eine gewerblich tätige Personengesellschaft ein Darlehen, so gehört die Darlehensforderung zu deren Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB). .... Die handelsrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Gesellschaftsvermögen ist jedoch nicht allein maßgeblich für dessen Zuordnung zum steuerlich relevanten Betriebsvermögen der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft. Vielmehr kommt unter Heranziehung der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ... nur solchen Wirtschaftsgütern die Eigenschaft als Betriebsvermögen zu, die von den Mitunternehmern bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt werden, dem Betrieb zu dienen. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist....[14] Gewährt eine gewerblich tätige Persone...

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