Rz. 127

[Autor/Stand] Die in § 97 Abs. 1 BewG 1965 getroffene Regelung ging ihrem Inhalt nach auf § 26 Abs. 1 BewG 1925, § 44 Abs. 2 BewG 1931 und § 56 Abs. 1 BewG 1934 zurück. § 56 Abs. 1 BewG 1934 war durch das ÄndG-BewG 1963 in der Weise geändert worden, dass die früheren Ziff. 4 und 5 aus Abs. 1 herausgenommen und in Anpassung an § 2 Abs. 3 GewStG zu einem neuen Abs. 2 zusammengefasst wurden. Der vorherige Abs. 2 des § 56 BewG war dadurch Abs. 3 geworden. § 97 BewG 1965 hatte diese Fassung unverändert übernommen. Der letzte Satz des Abs. 1 war erst durch Art. 3 Nr. 8 BewG-ÄndG 1971 eingefügt worden; er stand mit den ebenfalls neu eingefügten §§ 34 Abs. 6a und 51a BewG in ursächlichem Zusammenhang.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Durch die im Steuerentlastungsgesetz 1984 v. 22.12.1983[3] vorgenommene Ergänzung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG wurde ausdrücklich klargestellt, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines, mehrerer oder aller beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb der Gesellschaft dienen, auch zum gewerblichen Betrieb einer solchen Gesellschaft gehören sollten. Eine Ausnahme galt lediglich für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG. Hier verblieb es bei der originären Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen dieser nichtnatürlichen Personen.

 

Rz. 129

[Autor/Stand] In Artikel 17 Nr. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 v. 19.2.1985[5] wurde § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG um einen Buchstaben b) ergänzt. Durch diese Gesetzesänderung wurde sichergestellt, dass für das Bewertungsrecht die Grundsätze der sog. Gepräge-Rechtsprechung weiterhin anzuwenden waren. Die Regelung galt nicht nur für Einheitswertfeststellungen ab dem 1.1.1986, sondern auch für Stichtage vor dem 1.1.1986, soweit die Einheitswertbescheide noch nicht bestandskräftig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren. Dieser Buchst. b ist inzwischen entfallen. Dennoch gilt dasselbe bis heute weiter, weil nunmehr § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG ausdrücklich (auch) auf § 15 Abs. 3 EStG verweist (vgl. dazu auch Rz. 564).

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1990 v. 25.7.1988[7] wurde § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG zum einen hinsichtlich der Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens bei Beteiligung von Kapitalgesellschaften und zum anderen hinsichtlich der bewertungsrechtlichen Behandlung von Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter geändert bzw. ergänzt. Ab dem 1.1.1989 (vgl. § 124 Satz 3 BewG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990) wurden danach Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum von Körperschaften befanden und dem Betrieb einer Personengesellschaft, an der die Körperschaft beteiligt war, dienten, dem Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft zugerechnet. Weiterhin wurde klargestellt, dass auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II in die Bewertung des Betriebsvermögens der Personengesellschaft einzubeziehen waren; auch hier ging die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Zurechnung zum Betriebsvermögen eines vom Mitunternehmer betriebenen Einzelunternehmens vor. Eine Klarstellung erfolgte schließlich auch hinsichtlich der Behandlung von Gesellschafterforderungen und -schulden. Sie wurden nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BewG wie Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens behandelt. Eine Ausnahme galt lediglich für Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen für die Gesellschaft oder für einen Gesellschafter.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Durch das Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[9] wurde die bisherige Definition der Personengesellschaften in § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b BewG durch einen Querverweis auf § 15 Abs. 3 EStG ersetzt. Die übrigen in dieser Vorschrift enthaltenen Sonderregelungen wurden gestrichen, um auch bei Personengesellschaften die Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung zu ermöglichen.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Eine weitere Änderung des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG erfolgte durch das Standortsicherungsgesetz v. 13.9.1993.[11] Durch einen neuen Satz 2 wurden dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft die Wirtschaftsgüter zugerechnet, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Die Zurechnung nach dieser Vorschrift geht allen anderen Zurechnungsvorschriften des Bewertungsgesetzes vor. Darüber hinaus wurde in § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG ein neuer Satz 3, aufgenommen, nach dem die bei der steuerlichen Gewinnermittlung maßgebende Behandlung von Forderungen und Schulden zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter auch für die Bewertung des Betriebsvermögens gelten sollte. Satz 3 ist inzwischen wieder gestrichen worden, wohingegen Satz 2 im Wesentlichen bis heute unverändert fortgilt.

 

Rz. 133

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