Rz. 20
[Autor/Stand] § 28a Abs. 2 ErbStG unterscheidet zwischen verfügbarem und nicht verfügbarem Vermögen. Zum verfügbaren Vermögen gehören 50% der Summe der gemeinen Werte des
1. mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört, und | |
2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehören würde. |
Rz. 21
[Autor/Stand] Zum verfügbaren Vermögen gehören also zunächst einmal 50% all dessen, was der Erwerber anlässlich des konkret zu beurteilenden Erwerbs erworben hat, was aber nicht nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigt ist, § 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG. Insoweit ist die Ermittlung einfach, denn heranzuziehen ist alles, was nicht unter § 13b Abs. 2 ErbStG subsumiert werden kann.
Rz. 22
[Autor/Stand] Anzusetzen ist jeweils der Nettowert des einzubeziehenden Vermögens.[4] Bei der Berechnung des Nettowerts von mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens sind Schulden und Lasten einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG sowie Gegenleistungen im Fall einer Schenkung abzuziehen.[5] Sachliche und persönliche Steuerbefreiungen bleiben unberücksichtigt. Demzufolge sind Steuerbefreiungen, z.B. für Hausrat, Kulturgüter oder ein Familienheim, unbeachtlich.[6] Wurden im Rahmen der Steuerberechnung aufgrund dieser Steuerbefreiungen Schulden nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur eingeschränkt abgezogen, sind diese bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens ungekürzt abzuziehen.[7] Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens werden also auch keine persönlichen Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG berücksichtigt.[8]
Rz. 23
[Autor/Stand] Fraglich ist, ob "mit der Erbschaft übergegangen" auch das von einem Ehegatten ererbte Vermögen im Umfang des § 5 Abs. 1 ErbStG (Zugewinnausgleichsanspruch) ist. Zwar formuliert das Gesetz in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)" und ordnet § 5 ErbStG als – persönliche – Steuerbefreiungsvorschrift ein. Demgegenüber heißt es dann aber in § 5 Abs. 1 ErbStG selbst, dass der Zugewinnausgleichsbetrag nicht als Erwerb i.S.d. § 3 ErbStG gelte. Gilt der Zugewinnausgleichsanspruch aber nicht als Erwerb, kann er auch nicht mit dem Erwerb übergehen.[10]
Rz. 24
[Autor/Stand] Ebenfalls unbeachtlich ist, dass der Erwerber gegebenenfalls nicht frei über das Vermögen verfügen kann, weil es z.B. in einer wirtschaftlichen Einheit des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 ErbStG gebunden ist.[12] Das Gesetz sieht in diesen Fällen lediglich eine Stundungsmöglichkeit vor, die dem Erwerber Gelegenheit zur Veräußerung dieses Vermögens geben soll (vgl. § 28a Abs. 3 ErbStG).
Rz. 25
[Autor/Stand] Die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Steuer mindert den Wert des verfügbaren Vermögens nicht.[14] Die durch einen späteren Verkauf verfügbaren Vermögens anfallenden anderen Steuern, z.B. Einkommensteuer oder Grunderwerbsteuer, mindern das verfügbare Vermögen nicht.[15]
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