Rz. 5

[Autor/Stand] Der Wert des begünstigten Vermögens muss die Grenze von 26 Mio. EUR überschreiten. Ein Überschreiten um einen Euro ist dabei grundsätzlich ausreichend (vorbehaltlich der Abrundung auf volle Einhundert Euro nach unten, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei der Ermittlung der Grenze sind mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselben Person zusammenzurechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Für die Anwendung des § 28a ErbStG ist die auf das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen entfallende Steuer maßgeblich.[2]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Erstmals für Erwerbe ab 1.7.2016 wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens bestimmte Beschränkungen enthält (Vorwegabschlag, im Einzelnen § 13a ErbStG Rz. 263 ff.). Der Vorwegabschlag kommt insbesondere nicht in Betracht bei einem Einzelunternehmen, bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft, weil das Aktiengesetz keine entsprechenden Einschränkungen in der Satzung zulässt, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG, weil es sich nicht um einen Erwerb begünstigten Vermögens handelt. Der Vorwegabschlag ist vorrangig vor Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 oder 10 bzw. § 13c ErbStG oder der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu berücksichtigen.[4] Daher ist der Wert des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) vor der Prüfung des Schwellenwerts für Großerwerbe von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 Satz 1 bis 3 ErbStG) stets um den sich im Einzelfall ergebenden Vorwegabschlag zu verringern.[5]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Ein Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten zu übertragen, § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag. Anwendungsfälle sind insbesondere

  • Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
  • Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
  • ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder
  • Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
 

Rz. 8

[Autor/Stand] Sind Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet, das begünstigte Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 28a Abs. 1 Satz 3 ErbStG. Das gilt unabhängig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen wird.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens, § 28a Abs. 1 Satz 4 ErbStG.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Regelungen des § 28a Abs. 1 Satz 2 bis 4 ErbStG finden sich wortgleich in § 13a Abs. 5 Satz 1 bis 3 ErbStG und sind der Absicht der Gesetzgebers geschuldet, die Steuerbegünstigung bzw. Steuerverschonung nur demjenigen zugutekommen zu lassen, der das begünstigte Vermögen im Ergebnis auch tatsächlich erhält.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Der Antrag nach § 13c Abs. 1 ErbStG ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG). Der Antrag nach § 28a ErbStG ist hingegen widerruflich. Demzufolge ist der Antrag nach § 28a ErbStG ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden, §§ 13c Abs. 2 Satz 6, 28a Abs. 8 ErbStG. Ein Wechsel vom Abschmelzmodell zur Verschonungsbedarfsprüfung ist also nicht möglich. Umgekehrt ist dies jedoch unproblematisch. Ein Wechsel von der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG zum Abschmelzungsmodell des § 13c ErbStG ist bis zur materiellen Bestandskraft des Steuerbescheides möglich. Denn ein Erwerber kann den Antrag nach § 28a ErbStG bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen.[11] Der Antrag ist bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Bei mehreren Erwerbern steht das Antragsrecht jedem Erwerber alleine zu. Mehrere Erwerber können den Antrag auch getrennt voneinander und unterschiedlich stellen (und widerrufen). Dies gilt auch dann, wenn sich mehrere Erben noch nicht auseinandergesetzt haben (z.B. im Falle einer ungeteilten Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB).[13]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Bei minderjährigen Erwerbern ist der Antrag von den Inhabern der Vermögenssorge zu stellen (§§ ...

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