Rz. 20

[Autor/Stand] Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist nach § 240 Abs. 2 BewG mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Die eigentliche Nutzung, die ja neben dem Gemüseanbau regelmäßig auch den Anbau von Zierpflanzen und kleineren Gehölzen umfasst, ist für die Bewertung unerheblich.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Der Reinertrag ergibt sich folglich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Bewertungsfaktor aus Anlage 30 zum Bewertungsgesetz bei Flächen im Freiland. Demnach ist pro Ar ein Betrag von 12,35 EUR[3] anzusetzen.

 

Rz. 22– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021
[3] Betrag ergibt sich aus der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des BewG v. 29.6.2021, BGBl I 2021, 2290.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2021

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