Rz. 88

[Autor/Stand] Abschn. 2.20 Abs. 3 BewRL gibt die Berechnungsschritte für die Ermittlung des Unter- oder Überbestandes an Vieh und die daraus resultierenden Zu- oder Abschläge detailliert vor. Danach ist

 

1. der gegendübliche Tierbestand in Vieheinheiten je 100 ha des Bewertungsstützpunktes auf die maßgebliche Fläche umzurechnen. Maßgebliche Fläche in diesem Sinne ist die regelmäßig landwirtschaftliche genutzte Fläche aller Eigentums- und Zupachtflächen (vgl. § 51 Abs. 1 BewG). Sie umfasst

  a. die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der Fläche der Sonderkulturen, jedoch ohne Hof- und Gebäudeflächen. Streuwiesen und Hutungen sind zu einem Viertel anzusetzen.
  b. Gärtnerisch zu bewertende Obstbauflächen mit regelmäßiger landwirtschaftlicher Unternutzung. Diese sind zur Hälfte anzusetzen.
  2. Nach Feststellung des tatsächlichen Tierbestandes in Vieheinheiten ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und dem gegendüblichen Tierbestand zu ermitteln.
  3. Die danach verbleibenden Vieheinheiten sind die Grundlage für die Berechnung eines Abschlages oder eines Zuschlages. Sie sind mit dem maßgeblichen Wertansatz, das ist der kapitalisierte nachhaltige Reinertrag je Vieheinheit der nachstehenden Tabelle[2] zu multiplizieren.
 
Wertansätze in DM je Vieheinheit zur Ermittlung von Abschlägen und Zuschlägen (mittlere Sätze)
Ansatz für gegendüblichen Tierbestand Tatsächlicher Tierbestand
  höher (Zuschlag) niedriger (Abschlag)
über 20 bis 40 v.H. über 40 v.H. über 20 bis 40 v.H. über 40 v.H.
Zurechnung 700 750 600 550
+/– 0 600 650 550 500
Abrechnung 500 550 500 500
 

Rz. 89

[Autor/Stand] Die Wertansätze der vorstehenden Tabelle können bei besonders günstigen Preisverhältnissen um bis zu 50 DM erhöht, bei besonders ungünstigen Preisverhältnissen um bis zu 50 DM ermäßigt werden.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Bei der Berechnung der Zuschläge für einen Überbestand an Vieh ist der Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit[5] der dadurch bedingten Reinertragsteigerung zu beachten. Die Berechnungsgrundlagen für den Zuschlag sind deshalb in der Regel aus dem durchschnittlichen Viehbestand mehrerer Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Erforderlichenfalls sind Korrekturen wegen abweichender Tendenzen vorzunehmen.[6]

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Der nach der vorstehenden Berechnung für einen Abschlag oder einen Zuschlag in Betracht kommende Betrag ist voll am Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Eigentumsbetriebes, bei Pachtbetrieben, die nicht Stückländereien sind, am Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Pachtbetriebes anzusetzen, wenn hierfür die betragsmäßigen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BewG vorliegen.[8]

 

Rz. 92– 94

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] Tabelle L 30 zu Abschn. 2.20 Abs. 2 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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