Rz. 12

[Autor/Stand] Der Reingewinn wird in § 163 Abs. 1 BewG abstrakt definiert. Es handelt sich dabei nicht um einen individuell ermittelten Wert, sondern auf den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch den Eigentümer gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reingewinn. Mit dieser Definition erfasst der Gesetzgeber die Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter Berücksichtigung der natürlichen Ertragsbedingungen. Bodengüte und klimatische Verhältnisse werden dabei berücksichtigt. Die Anknüpfung an das Bodenschätzungsgesetz[2] ist entfallen.[3]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung ist immer dann gegeben, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur die betriebsnotwendigen Arbeitskräfte beschäftigt und der erforderliche Inventarbesatz vorhanden ist. Mit dem jeweiligen Reingewinn werden alle dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 158 Abs. 3 und 5 BewG[5] zuzurechnenden Wirtschaftsgüter abgegolten.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Mit dem Begriff des "Reingewinns" macht der Gesetzgeber darüber hinaus deutlich, dass mit dem neuen Recht eine Abkehr von der bei der Einheits- und Bedarfsbewertung anzusetzenden Größe "Reinertrag"[7] und eine Abkehr von der Idealvorstellung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verbunden ist. Ging das Gesetz bisher von einer pacht- und schuldenfreien Bewirtschaftung aus, so orientiert sich der Gesetzgeber nunmehr an den durch den Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft eingetretenen tatsächlichen Gegebenheiten.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die nachhaltige Ertragsfähigkeit wird durch das Abstellen auf die durchschnittlichen Reingewinne der letzten fünf Jahre von vergleichbaren Betrieben erreicht (§ 163 Abs. 2 Satz 3 BewG). Dabei dürfen nur objektiv vergleichbare Betriebe und keine Muster- oder Spitzenbetriebe als Maßstab herangezogen werden. Durch diese Regelung über regionalisierte statistische Werte sollen die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der jeweiligen Region abgegriffen und entsprechend berücksichtigt werden. Generell werden damit die bei einer Selbstbewirtschaftung den Erfolg beeinflussenden Faktoren berücksichtigt. Das gilt auch für solche Faktoren, die sich auf die Vermarktung der gewonnenen Erzeugnisse beziehen.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die Ermittlung der anzusetzenden Werte erfolgt über statistische Erhebungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die aufgrund des § 2 LwG[10] jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr durchführt werden. Dabei werden Ertrag und Aufwand von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, festgestellt und ausgewertet. Ergeben sich dabei Änderungen gegenüber den in den Anlagen 14 bis 18 zum BewG aktuell festgelegten Werten, so können diese über § 163 Abs. 14 BewG durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates angepasst werden.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die Reingewinnberechnung geht von dem vom BMEL festgestellten Rohertrag vergleichbarer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aus. Dieser Rohertrag ist um solche Faktoren zu bereinigen, die nicht auf einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen. Somit sind unter anderem Investitionszulagen und außerordentliche Erträge (z.B. aus dem Verkauf von Flächen) vom ermittelten Rohertrag abzuziehen und außerordentliche Aufwendungen hinzuzurechnen. Das Ergebnis ist darüber hinaus um zeitraumfremde Aufwendungen und Erträge zu bereinigen.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Ebenfalls vom Rohertrag abzusetzen ist ein angemessener Lohnersatz für den Betriebsinhaber und weitere, nicht entlohnte Arbeitskräfte.[13] Grundlage für den Lohnersatz sind dabei die Richtsätze des BMEL, die sowohl nach der Funktion innerhalb des Betriebs als auch hinsichtlich der Nutzungen differenzieren und daher unterschiedliche Werte für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft aufweisen. Generell wird der Lohnansatz für die nicht entlohnten Arbeitskräfte in Anlehnung an die für fremde Arbeitskräfte gezahlten Monatslöhne einschließlich des Arbeitgeberanteils zu Sozialversicherung ermittelt. Für den Betriebsleiter wird ein Zuschlag für die leitende Tätigkeit vorgenommen, der bei der Landwirtschaft und im Weinbau nach verschiedenen Kriterien bestimmt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 wurden folgende Werte ermittelt:

 
Übersicht über die Grundlöhne und Betriebsleiterzuschläge in der Landwirtschaft und der Gärtnerei
  Grundlohn Betriebsleiterzuschlag
Landwirtschaft und Weinbau    
Betriebsleiter 33.461 EUR

+ 3,17 EUR × ha LF

+ 0,93 EUR × Tsd. EUR Bilanzvermögen

+ 2,21 EUR × Tsd. EUR Umsatzerlöse

– 227 EUR × Arbeitskräfte
Nicht entlohnte Angehörige 26.179 EUR  
 
Übersicht über die Grundlöhne und Betriebsleiterzuschläge in der Landwirtschaft und der Gärtnerei
  Grundlohn Betriebsleiterzuschlag
Gartenbau    
Betriebsleiter 43.115 EUR 130 EUR je 5.000 EUR Umsatz
Nicht entlohnte Angehörige 31.702 EUR  

Bei der Forstwirtschaft wer...

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