Rz. 21

[Autor/Stand] Nach § 162 Abs. 2 BewG wird der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 BewG nach § 164 BewG ermittelt. Betriebe nach § 160 Abs. 7 BewG sind Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Unter Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu verstehen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Vgl. zu den Einzelheiten die Ausführungen von Bruschke in der Kommentierung zu § 160 BewG.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der Wert von Stückländereien wird nach § 164 BewG ermittelt. Dabei handelt es sich um den Mindestwert, der sich aus dem Wert des Grund und Bodens sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammensetzt. Im Regelfall ist hier nur der Grund und Boden zu bewerten, da die übrigen Wirtschaftsgüter weitaus überwiegend nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens, sondern dem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind und lediglich für die Bewirtschaftung der Stückländerei mit genutzt werden.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Der Grund und Boden wird dabei nach einem objektiven und ertragsorientierten Verfahren ermittelt, wobei der Gesetzgeber wiederum auf eine Pauschalierung der Ertragsaussichten setzt und diese einer Einzelermittlung der erzielbaren Pachterlöse vorzieht. Vgl. zu den Einzelheiten die Ausführungen von Bruschke in der Kommentierung zu § 164 BewG.

 

Rz. 25– 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

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