Rz. 173

[Autor/Stand] Hat schon der bloße Gläubigerwechsel regelmäßig keine Bereicherung des Schuldners zur Folge (Anm. 170), gilt dies erst recht beim Beitritt weiterer Gläubiger (§§ 420, 428, 432 BGB). Schenkungsteuerlich, ggf. auch erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge ereignen sich allenfalls zwischen den Gläubigern (s. Anm. 158 f. sowie 162 f.).

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Mit einem Schuldbeitritt vermehrt sich die Zahl der Schuldner.[3] Dass dadurch die Vermögenslage des Gläubigers nicht verschlechtert wird, liegt auf der Hand (§ 328 BGB). Meist haften ihm die Schuldner nunmehr als Gesamtschuldner (§ 427 BGB), so dass er die geschuldete Leistung wahlweise von jedem fordern kann (§ 421 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch beim Beitritt eines neuen Gesellschafters in eine OHG (§§ 128, 130 HGB) sowie analog in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.[4]

 

Rz. 175

[Autor/Stand] Hat sich der hinzutretende Schuldner dem Gläubiger gegenüber selbstständig verpflichtet, beispielsweise durch Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie, erwirbt der Gläubiger eine eigenständige Forderung gegen ihn, die durchaus geeignet ist, sein Vermögen substanziell zu vermehren (s. aber Anm. 21).[6] Allerdings setzt dies die zivilrechtliche Rechtswirksamkeit des Erwerbs voraus. So kann z.B. eine Bürgschaft nach Löschung der Schuldner-GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nicht mehr wirksam übernommen werden.[7] Und die von Banken bei Kreditgewährung gegenüber Gesellschaften häufig verlangte Mithaftungsübernahme geschäftsführender Gesellschafter geht ins Leere, wenn sie insbesondere der strengen Formvorschrift des § 492 BGB nicht genügt.[8]

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Ob und inwieweit sich Bereicherungsvorgänge zwischen den Schuldnern ereignen, ist nach Maßgabe ihres Innenverhältnisses zu beurteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB – s. auch Anm. 36).[10] Der durch die Zusage der Erfüllungsübernahme begünstigte Schuldner wird entweder bereits durch den korrespondierenden Freistellungsanspruch[11] oder spätestens mit der den Gläubiger befriedigenden Leistung des belasteten Schuldners bereichert.[12] Tilgt ein Ehepartner stets allein die von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch geschuldete Einkommensteuer, kann dies als konkludenter Regressverzicht zu verstehen sein (s. auch Anm. 36).[13]

 

Rz. 177

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[6] Viskorf, FR 2000, 1288 (1289).
[8] BGH v. 8.11.2005 – XI ZR 34/05, BB 2006, 177 (zur Vorgängervorschrift des § 4 VerbrKrG). Danach ist der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH als insoweit geschützter "Verbraucher" zu behandeln (zum Begriff: § 13 BGB); wohl a.A. zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer BGH v. 22.9.2005 – IX ZB 55/04, BB 2005, 2598.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[10] Vgl. BGH v. 16.3.2000 – IX ZR 10/99, BB 2000, 898 (Bürgschaft "aus Freundschaft"); v. 20.3.2002 – XII ZR 176/00, NJW 2002, 1570 (ESt-Vorauszahlungen zusammen veranlagter Ehegatten).
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016

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