Rz. 407

[Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11).

 

Rz. 408

[Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleistungen bewirkt daher erst der Eintritt der Bedingung eine Verminderung (aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB – beachten Sie §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 2 BewG) bzw. eine Vermehrung der Bereicherung (auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB – insoweit gilt § 7 Abs. 2 BewG; beachten Sie § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO).[3].

So sind z.B.

  • Pflegeleistungen, die dem Schenker für den Bedarfsfall versprochen werden,[4]
  • übernommene, aber weiterhin vom Schenker bediente Grundstücksbelastungen,[5]
  • versprochene Ausgleichszahlungen an künftige Miterben[6]

nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Erwerbers berücksichtigungsfähig. Erst dann reduziert sich seine ursprüngliche Bereicherung; eine zunächst vollzogene Grundstücksschenkung wird nachträglich zur gemischten Schenkung.[7] Entfällt eine kapitalisierte, lebenslang zu erbringende Gegenleistung durch Tod des berechtigten Schenkers, erhöht dies die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer.[8] Müsste dies nicht auch entsprechend gelten, wenn der Schenker freiwillig auf die Erfüllung seines Anspruchs verzichtet?[9]

 

Rz. 409

[Autor/Stand] Im Einzelfall orientiert sich der BFH allerdings nicht immer streng am Zivilrecht. Einerseits negiert er eine befreiende Schuldübernahme trotz des im Außenverhältnis wirksamen Schuldnerwechsels (§§ 414, 415 BGB), solange der Schenker im Innenverhältnis den Erwerber freistellt (s. auch Anm. 34).[11] Ebenso wie bei übernommenen Grundpfandrechten[12] wirkt dann natürlich erst die tatsächliche Inanspruchnahme des Erwerbers durch den Gläubiger bereicherungsmindernd – zurück auf den Steuerentstehungszeitpunkt.[13] Andererseits akzeptiert er bereits ein bloßes Versprechen des Erwerbers gegenüber dem Schenker zu künftigen Leistungen an Dritte (§ 330 Satz 2 BGB), ohne dass sie hiervon bereits Kenntnis haben müssen (s. auch Anm. 22).[14] Folgerichtig müsste der Abzug dieser Gegenleistungen korrigiert werden, wenn der Schenker (oder sein Rechtsnachfolger) deren Ansprüche wieder zunichtemacht[15] oder der Erwerber die versprochene Leistung überhaupt nicht oder nur unzureichend erbringt.[16]

 

Rz. 410

[Autor/Stand] Konsequent fehlt allen unvollständigen Rechtspositionen, deren Erwerb nicht steuerbar wäre (s. Anm. 21), vor ihrer Realisierbarkeit die Eigenschaft einer tauglichen Gegenleistung.[18] Nicht nur Anwartschaftsrechte,[19] auch Ansprüche mit unbestimmter Fälligkeit haben keinen wirtschaftlichen Gegenwartswert[20] und sind deshalb zunächst weder als Bereicherung noch erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für entsprechende Forderungen und Verbindlichkeiten beim Erwerb von Betriebsvermögen[21] sowie für Ansprüche und Schulden aus einem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 AO vor ihrer bescheidmäßigen Festsetzung.[22]

 

Rz. 411

[Autor/Stand] Erst recht kann man überhaupt nicht entstehende Ansprüche nicht als Gegenleistung behandeln. Im Falle der Schenkung eines Gebäudegrundstücks nach Gebäudeerrichtung durch den Erwerber darf dessen verbleibende Bereicherung daher nicht durch Abzug eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ermittelt werden;[24] denn ein solcher Anspruch entsteht in solchen Fällen gerade nicht und stellt damit auch keine taugliche, saldierungsfähige (Vor-/Gegen-)Leistung dar.[25] Vielmehr ist der mit dem Gebäudegrundstück bedachte Erwerber nur um den Wert des Grund und Bodens unentgeltlich bereichert, wenn der Gebäudewert zivilrechtlich ein Entgelt darstellt (s. auch Beispiel in Anm. 84).[26] Die Finanzverwaltung sieht dies inzwischen ebenso.[27]

 

Rz. 412

[Autor/Stand] Kein Entgelt sind auch wertlose Forderungen im Falle der Schuldtilgung durch Dritte (§ 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB).[29] Minderwertige Forderungen können daher beim Verkauf nur in Höhe ihrer Werthaltigkeit Gegenleistung sein, weshalb der Verkäufer stets steuerbar bereichert wird, wenn ihm der Käufer bewusst einen überhöhten Kaufpreis zahlt.[30] Auch eine sog. Nur-Pension für gegenwärtige Dienstleistungen wird allenfalls gering zu bewerten sein.[31] Ob vom Kapitalempfänger gegebene Genussrechte überhaupt als Gegenforderungen des Kapitalgebers greifbar sind, hängt von den Genussscheinbedingungen ab.[32] Die Hingabe eines Darlehens kann bei Rangrücktritt als Geldschenkung zu behandeln sein.[33]

 

Rz. 413

[Autor/Stand] Gegenwärtig unbeachtlich ist ebenso das potenziell mit jeder Schenkung verbundene Risiko der Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Erwerbers kann allerdings entweder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Schenkungsteuer entfallen lassen oder zu nachträglichen Erwerbskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG füh...

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