I. Überblick

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die Anwendung der Vorschrift des § 94 BewG ist von zwei Voraussetzungen abhängig:

  1. Bei dem Bauwerk muss es sich um ein Gebäude handeln und
  2. das Gebäude muss auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen zuzurechnen sein als dem Eigentümer des Grund und Bodens.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

II. Gebäude

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Als Gebäude sind nur solche Bauwerke anzusehen, die den Gebäudebegriff erfüllen. Demnach handelt es sich um ein Gebäude, wenn das Bauwerk

  • durch räumliche Umschließung Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.
 

Rz. 18

[Autor/Stand] Einzelheiten zum Gebäudebegriff ergeben sich aus dem Abgrenzungserlass vom 5.6.2013[3] sowie Rz. 40 ff. zu § 68 BewG. Bauwerke, die keine Gebäude sind, also insb. die sog. Betriebsvorrichtungen, können mangels Gebäudeeigenschaft keine Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine auf öffentlichem Grund aufgestellte vollautomatische Toilettenanlage stellt keine Betriebsvorrichtung, sondern ein Gebäude dar. Wird sie von einem anderen als dem Grundstückseigentümer errichtet, handelt es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden.[4] Wegen der Außenanlagen s. Rz. 39.

 

Rz. 18.1

[Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil vom 26.10.2011[6] entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude darstellt. In der Folge kann in diesen Fällen auch kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden i.S. des § 94 BewG vorliegen. In dem vorbezeichneten Urteilsfall war auf einem im Randgebiet des Hamburger Hafens liegenden schiffbaren Kanal eine aus drei Schwimmkörpern ("Terrasse", "Lounge" und "Conference") und einem Pfahlbau ("Foyer") bestehende und als gastronomisches Event- und Konferenzzentrum genutzte Anlage errichtet worden. Für diese ca. 450 m[2] große Anlage war durch die zuständige Wasserbehörde eine Sondernutzungsgenehmigung als sog. Lieger i.S. des § 2 Nr. 12 der Hamburger Hafenverkehrsordnung vom 12.7.1979 erteilt worden. Die Anlage war durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Festland verbunden. Die Befestigung des schwimmenden Teils der Anlage erfolgte an sog. "Dalben" (d.h. in den Hafengrund eingerammten Pfählen) sowie durch Dalbenschlösser, so dass den Schwimmkörpern nur eine durch Wasserstand, Wellen, Gewichtsbelastung und Winddruck bedingte vertikale, nicht jedoch eine horizontale Positionsänderung möglich war. Der BFH entschied, dass der ausschließlich auf Schwimmkörpern ruhende Teil der Anlage nicht die Merkmale eines Gebäudes erfüllt, da ihm die feste Verbindung mit dem Grund und Boden fehle. Insoweit sei der Gebäudebegriff nicht erfüllt, so dass insoweit auch kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vorliege.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Es ist zu beachten, dass bei § 94 BewG die Regelung des § 72 Abs. 2 BewG zu Gebäuden von untergeordneter Bedeutung keine Anwendung findet, s. § 72 BewG Rz. 70 ff. und § 72 BewG Rz. 61 ff.[8]

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[3] Gl. lt. Erl. der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734.
[4] FG Berlin v. 27.10.2004 – 8 K 2228/02, EFG 2005, 581.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.06.2020

III. Fremder Grund und Boden

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Die zweite Voraussetzung für die Anwendung des § 94 BewG ist, dass das Gebäude einem anderen zuzurechnen ist als demjenigen, dem der Grund und Boden zuzurechnen ist. Dieser Fall ist aufgrund bürgerlichen Rechts gegeben, wenn ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Grund und Bodens das Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. für die Pachtdauer) oder in Ausübung eines dinglichen Rechts (z.B. Nießbrauchs) errichtet hat. Die Zurechnung des Gebäudes an einen anderen als denjenigen, dem der Grund und Boden zuzurechnen ist, kann auch aufgrund des Steuerrechts geboten sein, wenn zwischen dem Eigentümer des Grund und Bodens und dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) keine Personengleichheit besteht. Unabhängig davon, wer das Gebäude errichtet hat, ist somit entscheidend, ob am Bewertungsstichtag der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Gebäudes (Scheinbestandteil i.S. des § 95 BGB) oder der sog. wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ein anderer ist als derjenige, dem der Grund und Boden zuzurechnen ist (§ 70 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Der Begriff "wirtschaftliches Eigentum" wird im Steuerrecht allgemein gebraucht, ist aber kein eigener Eigentumsbegriff des Steuerrechts. Mit diesem B...

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