Rz. 11

[Autor/Stand] Der kapitalisierte Reinertrag ist neben dem abgezinsten Bodenwert eine der Zielgrößen des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Um diese Zielgröße zu ermitteln sind zuvor weitere Rechenschritte erforderlich. Zunächst ist der Reinertrag aus dem Rohertrag zu ermitteln. Er ergibt sich wie folgt:

Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG)

abzüglich Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG)

Reinertrag des Grundstücks

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Berechnung des Rohertrags des Grundstücks richtet sich nach § 254 BewG. Der Umfang der zu berücksichtigenden Bewirtschaftungskosten ergibt sich aus § 255 BewG. Im Ergebnis kann der kapitalisierte Reinertrag somit erst berechnet werden, wenn in einer Vorermittlung sowohl der Rohertrag des Grundstücks als auch die Bewirtschaftungskosten bestimmt worden sind.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Ermittlung des Rohertrags ist als besonderes Merkmal der Grundsteuerwertermittlung hervorzuheben, dass sich dieser aus einer sogenannten Listenmiete ergibt, die sich nach § 254 BewG ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Miete aus Anlage 39 zum BewG ergibt. Dabei wird bei der Ermittlung des jährlichen Rohertrags des Grundstücks nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes unterschieden. Fern werden die angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge berücksichtigt.

 

Rz. 14– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022

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