Rz. 29

[Autor/Stand] Wichtigstes Rechtmäßigkeitserfordernis einer Außenprüfung ist die Prüfungsanordnung. Sie bildet die formale Rechtsgrundlage für das spezielle Prüfungsverhältnis mit gesteigerten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der prüfungsunterworfenen Beteiligten (§§ 154 Abs. 1, 156 BewG, § 200 AO),[2] indem sie den Prüfungsumfang konkretisiert (§ 196 AO) und so den Rahmen zieht (§ 12 Abs. 3 BPO)[3] für mögliche Rechtsfolgen hins. Verjährung und Änderbarkeit von Bedarfsbewertungsbescheiden.[4]

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Die Prüfungsanordnung ist ein Bündel mehrerer Verwaltungsakte i.S. des § 118 Satz 1 AO.[6] Ihr müssen möglichst konkret der Gegenstand und der Anlass der Prüfung zu entnehmen sein. Insoweit dürfte es genügen, wenn das nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG bereits bewertete[7] oder noch zu bewertende Vermögen, auch ohne entsprechende Feststellungserklärung[8], unter Zitierung der Ermächtigungsnorm des § 156 BewG[9] umschrieben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BPO). Die Nennung eines Bewertungsstichtags ist jedoch nicht erforderlich[10]; die Bindung der Bedarfsbewertung für die Erbschaft-/Schenkung- und/oder Grunderwerbsteuer gilt nicht hins. des Bewertungszeitpunkts.[11] Als Spezialnorm verdrängt § 156 BewG auch die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, so dass ein besonderes Prüfungsbedürfnis nicht begründet werden muss.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Außerdem muss erkennbar sein, gegen wen sich die Prüfungsanordnung richtet (§ 78 Nr. 2 AO), d.h. bei wem die Außenprüfung stattfinden soll (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 1 AO). § 156 BewG ermächtigt insoweit ausdrücklich nur zu einer Sonderprüfung bei den in § 154 Abs. 1 BewG genannten Beteiligten des Bedarfsbewertungsverfahrens. Ist unter diesen möglichen Inhaltsadressaten (s. Anm. 3 m.w.N.) entsprechender Sonderprüfungsanordnungen im Einzelfall auszuwählen, bedarf es zusätzlich der nachvollziehbaren Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung (§§ 5, 121, 126 Abs. 1 Nr. 2 AO).[13]

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die Prüfungsanordnung ist in Schriftform[15] dem namentlich zu benennenden[16], dadurch ausgewählten und somit der Sonderprüfung unterworfenen Verfahrensbeteiligten rechtswirksam bekannt zu geben (§§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO) sollte tunlichst unter Beachtung der Regeln erfolgen, die sich die Finanzverwaltung in ihrem Anwendungserlass zu § 197 AO selbst auferlegt hat. Bekanntgabefehler können, wenn nicht zur Nichtigkeit, so doch zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung führen.[17] Deren erfolgreiche Anfechtung vorausgesetzt, hindern sie dann sowohl die Verwertbarkeit der Prüfungsfeststellungen[18] als auch die verjährungshemmende Wirkung der Außenprüfung[19] – allerdings nur, wenn in derartigen Fällen keine erneute, diesmal fehlerfreie, Prüfungsanordnung erlassen wurde/wird.[20]

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Beachten Sie: Bekanntgabeschwierigkeiten drohen gerade in den praktisch häufigen Fällen des Erbanfalls auf mehrere Erben, wenn eine auf § 156 BewG beruhende Prüfungsanordnung an die Erbengemeinschaft gerichtet ist. Einerseits kommt es schon dadurch zu Problemen, dass die Erbengemeinschaft – jedenfalls für Bewertungszwecke – Vertreterin der Erben sein soll (s. § 153 BewG Anm. 28 f.; § 154 BewG Anm. 33, 60 ff.; § 155 BewG Anm. 45 f.); sie sind möglicherweise vermeidbar, wenn man die namentlich zu benennenden Miterben "in Erbengemeinschaft" als Inhaltsadressaten behandeln würde (s. § 155 BewG Anm. 45 ff.).[22] Andererseits kann die Erbengemeinschaft aber auch schon auseinandergesetzt sein, so dass sie – nach Teilauseinandersetzung hinsichtlich des betroffenen Vermögens – nicht mehr existiert und die Prüfungsanordnung somit ins Leere geht.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Nach Erbauseinandersetzung ist eine Sonderprüfung nach § 156 BewG – auf Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2016 – nur bei dem/n Erben zulässig, dem/nen der jeweilige Feststellungsgegenstand aktuell zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder der/die infolge entsprechender Aufforderung/en zur Abgabe der Feststellungserklärung/en nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu/m Verfahrensbeteiligten wurde/n (s. § 154 BewG Anm. 9–17; § 155 BewG Anm. 10–15.). Anders als hins. der Rechtsbehelfsbefugnis genügt hier allein die evtl. Bekanntgabe eines Bedarfswertbescheids an den/die Erben keineswegs. Damit ist zwar die Beteiligteneigenschaft i.S. des § 78 Nr. 2 AO gegeben (s. § 154 BewG Anm. 20). Doch dass sich deshalb die ausdrückliche Verknüpfung mit § 154 Abs. 1 BewG in § 155 Satz 1 BewG nicht zu Lasten des/der Erben auswirken darf (s. § 155 BewG Anm. 25), kann nicht dazu führen sie in § 156 BewG nicht ernst zu nehmen. Immerhin hat eine Außenprüfung regelmäßig nachteilige Folgen für die Betroffenen (insb. § 171 Abs. 4 AO, § 7 Satz 3 BPO); die Verpflichtung der Prüfer/innen zur Ermittlung auch steuergünstiger Umstände (§ 199 Abs. 1 AO) ist zu vernachlässigen. Beachten Sie: Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 ergibt sich die Beteiligtenstellung des/der Erben stets aus §§ 1...

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