Rz. 53

[Autor/Stand] Den Beteiligten muss eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die Außenprüfung einstellen können.[2] Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem angesetzten Beginn[3] der Sonderprüfung nach § 156 BewG sollte eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (§ 197 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO; § 5 Abs. 4 Satz 2 BPO). Plausiblen Anträgen auf Verschiebung der Prüfung wird der/die Prüfer/in grundsätzlich entsprechen (§ 197 Abs. 2 AO). Allerdings gilt es zu beachten, dass ein Verschiebungsantrag, selbst wenn er befristet ist, uU zu einer Verlängerung der Festsstellungsfrist führen kann (§ 171 Abs. 4 Sätze 1, 2 AO).[4]

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten einer Sonderprüfung nach § 156 BewG beschränken sich auf die Sachverhalte, die zur Prüfung der Wertermittlung der konkret bewertungsbedürftigen Vermögensgegenstände aufzuklären sind (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO). Insoweit kommt es auf den Inhalt der Prüfungsanordnung(en) an (s. Anm. 29 ff.). Wird beispielsweise eine Sonderprüfung zwecks Bewertung von Mitunternehmeranteilen oder nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der jeweiligen Gesellschaft durchgeführt, müssen Fragen, die die Verwirklichung des Besteuerungstatbestands betreffen, wohl nur unter den Voraussetzungen der §§ 93, 97 AO beantwortet werden.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Allerdings ist der/die Prüfer/in berechtigt entsprechende Informationen an die Besteuerungsfinanzämter per Kontrollmitteilung weiterzugeben (§ 194 Abs. 3 AO, 9 BPO; s. auch § 34 ErbStG Anm. 17 f.). Beachten Sie: Sollte dadurch eine steuerbare Schenkung bekannt werden, könnte dies im Hinblick auf § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beachtlich sein (s. § 30 ErbStG Anm. 6).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Grundsätzlich haben die Beteiligten einer Sonderprüfung nach § 156 BewG Anspruch auf eine Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO). Spätestens bei dieser Gelegenheit[8] sind sie über die Ergebnisse der Außenprüfung zu informieren. Selbstverständlich können sie hierauf verzichten (§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO); dies dürfte insb. dann nahe liegen, wenn sie nicht selbst als Steuerschuldner betroffen sind.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Beispielhaft ist auch hier die Sonderprüfung bei einer Personen- und/oder Kapitalgesellschaft, die kraft Aufforderung zur Abgabe von Bewertungserklärungen nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 2, 3 BewG verfahrensbeteiligt wurde/n. Die Teilnahme der/s Steuerschuldner/s an der Schlussbesprechung mag zwar wünschenswert sein, da die Sonderprüfung nach § 156 BewG letztlich nur "für (deren/)dessen Besteuerung ... von Bedeutung ist" (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der/die Prüfer/in muss jedoch beachten, dass in derartigen Fällen aufgrund der Prüfungsanordnung allein die jeweilige Gesellschaft prüfungsrechtlich beteiligt (§ 197 Abs. 1 Satz 1 AO) und daher ohne deren Zustimmung eine Information der/s Steuerschuldner/s über die Besprechungspunkte und den Termin der Schlussbesprechung (§ 11 BPO) nicht erlaubt ist.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] In der Praxis dient gerade die Schlussbesprechung dazu, sich mit dem/r Prüfer/in über die Ergebnisse der Außenprüfung zu einigen.[11] Eine solche Einigung ist grundsätzlich verbindlich, wenn sie – zulässig vor allem bei schwieriger Sachverhaltsermittlung – mittels tatsächlicher Verständigung erfolgt.[12] Sie bindet allerdings nur die an ihrem Zustandekommen Beteiligten.[13] Steuerschuldner, die verfahrensrechtlich nicht an einer Sonderprüfung nach § 156 BewG beteiligt sind, sollten sich im Einzelfall gut überlegen, ob sie im Falle ihrer Teilnahme an der Schlussbesprechung einer tatsächlichen Verständigung zustimmen oder nicht.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Das Ergebnis der Sonderprüfung nach § 156 BewG ist in einem Prüfungsbericht darzustellen (§ 202 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO).[15] Hierbei handelt es sich, ebenso wie bei der nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO vorgeschriebene Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung, nicht um einen Verwaltungsakt.[16] Doch dokumentiert der/die Prüfer/in damit regelmäßig den Abschluss der Prüfung.[17] Daher ist der Prüfungsbericht dem/n Prüfungsbeteiligten bekannt zu geben; auf Antrag bereits vor Auswertung durch das Feststellungsfinanzamt (§ 202 Abs. 2 AO).[18]

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Auch nicht an der Sonderprüfung beteiligte Steuerschuldner sind Bekanntgabeempfänger entsprechender Prüfungsberichte. Bedarfsbewertungsbescheide sind nach hier vertretener Auffassung stets dem/n betroffenen Steuerschuldner/n bekannt zu geben (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO – s. § 155 BewG Anm. 26 ff.). Dies gilt konsequent für nachfolgende Änderungsbescheide, die das Ergebnis einer Sonderprüfung nach § 156 BewG umsetzen und insoweit nachvollziehbar begründet werden müssen (§ 121 Abs. 1 AO). Daher hat jedenfalls das Feststellungsfinanzamt dem/n Steuerschuldner/n bislang nicht mitgeteilte Prüfungsfeststellungen einem Änderungsbescheid beizufügen (s. auch § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO); ein Prüfungsbericht ist spätestens im Einspruchsverfahren zu übersenden (§ 364 AO).

 

Rz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge