Rz. 16

[Autor/Stand] Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge mit den entsprechenden Vorschriften über die Feststellung von Grundsteuerwerten korrespondieren müssen, sieht § 17 GrStG entsprechende Neuveranlagungen vor. Eine Neuveranlagung nach § 17 GrStG setzt stets eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts voraus.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag wird gemäß § 17 Abs. 1 GrStG neu festgesetzt, wenn eine Wertfortschreibung i.S.d. § 222 Abs. 1 BewG, eine Artfortschreibung oder eine Zurechnungsfortschreibung i.S.d. § 222 Abs. 2 BewG durchgeführt worden ist. Diese Festsetzung wird als Neuveranlagung bezeichnet.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die Norm des § 222 BewG regelt bei der Grundsteuerbewertung, wann es zwischen zwei Hauptfeststellungen zu Fortschreibungen kommt.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Nach § 222 Abs. 1 BewG ist eine Wertfortschreibung vom Lagefinanzamt durchzuführen, wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Grundsteuerwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht. Die Abweichung von 15.000 Euro beim Grundsteuerwert entspricht nach der Gesetzesbegründung[5] durchschnittlich einer Differenz von rund 20 Euro bei der Grundsteuer. Dabei hat der Gesetzgeber offenbar einen durchschnittlichen Hebesatz von ca. 392 % unterstellt[6]. Tatsächlich betrug der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2018 bei der Grundsteuer B (Grundvermögen) nach Angaben des Statistischen Bundesamts (DESTATIS) bereits 472 %[7], Tendenz steigend. Bei der Grundsteuer A betrug der durchschnittliche Hebesatz lt. DESTATIS 339 %. Anders als noch bei der Einheitsbewertung (vgl. § 22 Abs. 1 BewG) wird bei der Grundsteuerbewertung auf unterschiedliche Wertfortschreibungsgrenzen in Abhängigkeit danach, ob es sich um eine Abweichung zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen handelt, verzichtet.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Eine Art- oder Zurechnungsfortschreibung wird gemäß § 222 Abs. 2 BewG durchgeführt, wenn über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit eine neue Feststellung getroffen wird, d.h. Art oder Zurechnung von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht. Voraussetzung ist zudem, dass die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Eine Artfortschreibung wird beispielsweise durchgeführt, wenn sich infolge einer Nutzungsänderung die Grundstücksart ändert. Die Änderung der Grundstücksart kann wiederum dazu führen, dass ein anderes Bewertungsverfahren greift und sich folglich ein anderer Grundsteuerwert und Steuermessbetrag ergeben. Dies wäre z.B. bei einem Mietwohngrundstück i.S.d. § 249 Abs. 4 BewG der Fall, bei dem die unteren Wohnungen in Geschäftsräume umgewandelt werden und infolge der Nutzungsänderung nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche nunmehr ein gemischt genutztes Grundstück i.S.d. § 249 Abs. 8 BewG vorliegt. Während das Mietwohngrundstück nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten war, ist das gemischt genutzte Grundstück nunmehr im Sachwertverfahren zu bewerten, § 250 Abs. 3 Nr. 2 BewG. Dadurch werden Grundsteuerwert und Steuermessbetrag auch in ihrer Höhe verändert. Artfortschreibung (sowie ggf. Wertfortschreibung) und Neuveranlagung werden auf den 1.1. des folgenden Kalenderjahres durchgeführt.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Anders als bei einer Wert- oder Artfortschreibung beschränkt sich die Änderung bei einer Zurechnungsfortschreibung auf die Bestimmung des neuen Grundstückseigentümers bzw. Steuerschuldners; der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag bleiben regelmäßig unberührt. Eine Zurechnungsfortschreibung kommt beispielsweise beim Verkauf eines Grundstücks in Betracht. Zurechnungsfortschreibung und Neuveranlagung werden auf den 1.1. des folgenden Kalenderjahres durchgeführt. Vgl. hierzu ergänzend die Kommentierung zu § 222 BewG.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil vom 12.2.2020[12] entschieden, dass bei der Durchführung einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts sich die Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners beschränkt. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann nur im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden. Die dortigen Aussagen zur Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts gelten in gleicher Form auch zur Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwerts. Vgl. dazu Rz. 44 ff.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Neuveranlagung i.S.d. § 17 Abs. 1 GrStG ist im Nachgang zu einer der oben beschriebenen Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibungen vom Lagefinanzamt durchzuführen; ihr werden die im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Neuveranlagung wird von Amts wegen durchgef...

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