Rz. 7

[Autor/Stand] Anders als bei der derzeit nicht mehr erhobenen Vermögensteuer[2] sowie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer muss bei der Erhebung von Grundsteuer nicht das bürgerlich-rechtliche Eigentum die eigentliche Grundlage für die Besteuerung bilden. Deshalb ist es möglich, bei einer Bewertung, die in erster Linie der Grundsteuer dient, die Eigentumsverhältnisse unberücksichtigt zu lassen. Dies geschieht auch bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Beitrittsgebiet durch die Vorschrift des § 125 Abs. 2 BewG, der bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte an die Nutzung – und nicht an das Eigentum – anknüpft.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Durch § 126 Abs. 1 BewG wird daher bestimmt, dass der Ersatzwirtschaftswert im Grundsteuermessbetragsverfahren als unselbständige Besteuerungsgrundlage im Steuermessbetragsverfahren ermittelt wird und es sich folglich nicht um die Feststellung eines Einheitswertes handelt. Aufgrund dieser rechtlichen Stellung ist eine gesonderte Anfechtung des Ersatzwirtschaftsgutes nicht möglich[4]; hier muss vielmehr der Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages mit dem Einspruch[5] angegriffen werden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Vorschriften über das Steuermessbetragsverfahren müssen zur Erreichung dieses Zweckes nur dahingehend ergänzt werden, dass die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags von einer Mindestgrenze des Ersatzwirtschaftswerts abhängen soll, die den Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG entspricht. Danach wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags durchgeführt, wenn der auf 100 volle DM abgerundete Ersatzwirtschaftswert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Ersatzwirtschaftswert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5 000 DM, oder um mehr als 100 000 DM, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 DM, oder um mehr als 5 000 DM abweicht.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 GrStG ist im Zusammenhang mit der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten nur möglich bei Wertänderungen. Die ebenfalls in § 17 GrStG vorgesehenen Neuveranlagungen wegen Art- oder Zurechnungsfortschreibungen (§ 22 Abs. 2 BewG) finden bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Beitrittsgebiet aus systematischen Gründen keine Anwendung. Falls eine Nutzungseinheit auf einen anderen Nutzer übergeht, ist nämlich die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für die Nutzungseinheit des bisherigen Nutzers aufzuheben (§ 20 GrStG) und beim neuen Nutzer eine Nachveranlagung nach § 18 GrStG durchzuführen. Hier kann es allerdings dann zu Problemen kommen, wenn der Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Verkauf der Flächen durch den bisherigen Verpächter trotz eines nicht rechtskräftigen Urteils diese Flächen weiterhin als Nutzungsberechtigter bewirtschaftet und die Flächen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens an den neuen Eigentümer herausgibt. In diesen Fällen ist die entsprechende Veranlagung des Grundsteuermessbetrags erst zum nächsten, dem Berufungsurteil folgenden, Stichtag durchzuführen.[8]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Auch wenn eine Nutzungseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vollständig wegfällt, indem sie z.B. zum Grundvermögen wird, ist dies nicht im Wege einer Artfortschreibung, sondern durch Aufhebung des Grundsteuermessbetrags und ggf. Nachfeststellung des Einheitswerts nach § 23 BewG für die neue wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens durchzuführen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Grundstück nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, so ist i.d.R. eine Berichtigung nach § 173 AO wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen möglich. Scheidet diese Möglichkeit jedoch aus und handelt es sich beim Nutzer und Eigentümer der Fläche um die gleiche Person, so hindert die Bestandskraft des Grundsteuermessbescheids die Änderung der Einheitswertfeststellung. Sind Nutzer und Eigentümer des Grundstücks hingegen nicht identisch, entfaltet der zunächst gegen den Nutzer ergangene Grundsteuermessbescheid gegenüber dem Eigentümer keine Rechtswirkungen. Der Grundsteuermessbescheid ist damit kein Hindernis für den Erlass eines Einheitswertbescheids und anschließend eines Grundsteuermessbescheids gegen den Eigentümer. Nach Erlass des "richtigen" Einheitswertbescheids gegenüber dem Eigentümer ist der gegenüber dem Nutzer erlassene Grundsteuermessbescheid nach § 174 Abs. 1 AO aufzuheben.[11]

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[2] Das VStG ist mit Ablauf des 31.12.1996 entfallen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[8] FG MV v. 26.3.2014 – 3 K 10/10, juris, Revision unter dem Az. II R 28/14 anhängig.
[Au...

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