I. Unbebaute Grundstücke

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke erfolgt durch § 178 BewG sowie die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken durch den § 180 BewG. Der gesetzlichen Definition folgend sind in der Praxis die Grundstücke entsprechend in die unbebauten oder bebauten Grundstücke einzuordnen und zu bewerten.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn sich auf dem Grundstück

  • keine benutzbaren Gebäude befinden,
  • Gebäude befinden, die am Bewertungsstichtag noch nicht benutzbar sind,
  • Gebäude befinden, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können oder
  • infolge von Zerstörung oder Verfall des Gebäudes keine auf Dauer benutzbaren Räume mehr befinden.

Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 178 BewG.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Wenn das Grundstück als unbebaut eingestuft ist, werden ggf. vorhandene Bauwerke, die mangels Gebäudeeigenschaft keine Gebäude darstellen, bei der Wertermittlung im Rahmen des § 179 BewG nicht mitberücksichtigt – weder durch einen Zuschlag für die vorhandene Bebauung noch durch einen Abschlag für die Abrisskosten. Nur im Rahmen der Verkehrswertermittlung nach § 198 BewG können solche wertbeeinflussenden Faktoren berücksichtigt werden. Vgl. zum Gebäudebegriff die Kommentierung zu § 180 BewG Rz. 18 sowie zu § 68 BewG Rz. 40 ff.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Befindet sich das Grundstück am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung, richtet sich die Bewertung nach § 196 BewG. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 196 BewG.

 

Rz. 25– 26

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

II. Regelmäßige Bewertung

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Bewertung der unbebauten Grundstücke erfolgt regelmäßig anhand der Fläche des Grundstücks und des maßgebenden Bodenrichtwerts. Der sich so ergebende Wert des unbebauten Grundstücks umfasst den Wert des Grund und Bodens, mit dem – anders als beim Sachwertverfahren (vgl. § 189 BewG Rz. 39) – auch stets die Außenanlagen abgegolten sind. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte, die von den Gutachterausschüssen flächendeckend ermittelt werden. Vgl. zur Ermittlung der Bodenrichtwerte auch Rz. 42.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die für die Bewertung erforderliche Fläche richtet sich nach der letzten amtlichen Vermessung des Grundstücks. Sie wird in Quadratmeter berechnet bzw. angesetzt. Die Grundstücksfläche ergibt sich regelmäßig aus den Kataster- und Grundbuchunterlagen. Sollte ein Grundstück zum Zeitpunkt der Grundbesitzbewertung noch nicht vermessen sein, ist ggf. die Grundstücksfläche zunächst zu schätzen und später durch die amtliche vermessene Fläche zu ersetzen.

 

Rz. 29– 31

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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