Rz. 10
[Autor/Stand] Nach § 165 Abs. 1 BewG setzt sich der Wert des Wirtschaftsteils aus der Addition der Einzelwirtschaftswerte für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbaulichen und gärtnerischen Nutzungen, für die flächengebundenen und flächenunabhängigen übrigen Nutzungen, die Nebenbetriebe sowie der Einzelwerte für das Abbauland, das Geringstland und das Unland zusammen.
Rz. 11
[Autor/Stand] Es handelt sich somit um eine einfache Addition der zuvor nach § 163 Abs. 3 bis 10 BewG festgestellten Einzelwerte. Diese lässt sich schematisch wie folgt darstellen:
Nutzung | Eigentumsfläche | Hektarwert | Wirtschaftswert |
---|---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | ha | Euro | Euro |
Forstwirtschaftliche Nutzung | ha | Euro | Euro |
Weinbauliche Nutzung | ha | Euro | Euro |
Gärtnerische Nutzung | ha | Euro | Euro |
Flächengebundene übrige Nutzung | ha | Euro | Euro |
Flächenungebundene übrige Nutzung | Euro | ||
Nebenbetriebe | ha | Euro | Euro |
Nutzung | Eigentumsfläche | Hektarwert | Wirtschaftswert |
---|---|---|---|
Abbauland | ha | Euro | Euro |
Geringstland | ha | Euro | Euro |
Unland | 0 Euro | ||
Gesamtwert Wirtschaftsteil | Euro |
Rz. 12– 14
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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