Rz. 10

[Autor/Stand] Nach § 165 Abs. 1 BewG setzt sich der Wert des Wirtschaftsteils aus der Addition der Einzelwirtschaftswerte für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbaulichen und gärtnerischen Nutzungen, für die flächengebundenen und flächenunabhängigen übrigen Nutzungen, die Nebenbetriebe sowie der Einzelwerte für das Abbauland, das Geringstland und das Unland zusammen.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Es handelt sich somit um eine einfache Addition der zuvor nach § 163 Abs. 3 bis 10 BewG festgestellten Einzelwerte. Diese lässt sich schematisch wie folgt darstellen:

 
Nutzung Eigentumsfläche Hektarwert Wirtschaftswert
Landwirtschaftliche Nutzung ha Euro Euro
Forstwirtschaftliche Nutzung ha Euro Euro
Weinbauliche Nutzung ha Euro Euro
Gärtnerische Nutzung ha Euro Euro
Flächengebundene übrige Nutzung ha Euro Euro
Flächenungebundene übrige Nutzung     Euro
Nebenbetriebe ha Euro Euro
 
Nutzung Eigentumsfläche Hektarwert Wirtschaftswert
Abbauland ha Euro Euro
Geringstland ha Euro Euro
Unland     0 Euro
Gesamtwert Wirtschaftsteil     Euro
 

Rz. 12– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2024

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