Rz. 25

[Autor/Stand] Der Begriff "Grundsteuerwert" bezeichnet einen Wert, der nur Bedeutung für die Grundsteuer und ausnahmsweise bei zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörenden Grundstücken für die Gewerbesteuer hat. Dort bildet der Grundsteuerwert die Basis für die Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns (vgl. § 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Grundsteuerwerte sind die Werte, die für inländischen Grundbesitz, nämlich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke festgestellt werden. Sie werden gem. § 220 BewG im Wesentlichen nach den Vorschriften des siebten Abschnitts des zweiten Teils des BewG ermittelt.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Im außersteuerlichen Bereich hat der Grundsteuerwert nach derzeitiger Einschätzung keine Bedeutung. Während der Einheitswert noch eine gewisse Bedeutung für den Abfindungsbetrag weichender Erben nach der Höfeordnung[4] sowie die Einstufung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Betrieb im Sinne der Höfeordnung[5] hatte, ist diese Verbindung zumindest bisher zum Grundsteuerwert nicht hergestellt worden.

 

Rz. 28– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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