I. Begriffe im Zusammenhang mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Mit der Einführung des § 148a BewG sind die bewertungsrechtlich maßgebenden Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bzw. eines belasteten Grundstücks nicht geändert worden. Insb. wurde keine gesetzliche Definition des Begriffs "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" getroffen. Somit ergeben sich aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007[2] keine Änderungen gegenüber der früheren rechtlichen Beurteilung.

Nach Abschn. 64 Abs. 2 der gleich lautenden Ländererlasse v. 2.4.2007[3] liegt ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude steuerlich zuzurechnen ist. Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, ist das Grundstück als unbebaut anzusehen und nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten. Die Betriebsvorrichtungen werden i.d.R. dem Betriebsvermögen des jeweiligen Eigentümers zugerechnet. Bei den Außenanlagen kommt es darauf an, ob es sich um Grundstücksbestandteile oder um Scheinbestandteile eines anderen Eigentümers handelt; dies ist ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden.[4] Sind die Außenanlagen dem Grundstückseigentümer zuzurechnen, bleiben sie bei der Wertermittlung außer Ansatz. Handelt es sich dagegen um Scheinbestandteile, sind sie bei dem Eigentümer mit dem gemeinen Wert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen.[5]

 

Rz. 10– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[2] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 (2909).
[3] Gl. lt. Erl. v. 2.4.2007, BStBl. I 2007, 314.
[5] Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Christoffel/Geckle/Pahlke, § 12 ErbStG Rz. 530.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014

II. Annahme eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Anwendung des § 148a BewG erfordert, dass das Gebäude einem anderen als dem Grundstückseigentümer steuerlich zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung kann sich aus dem Zivilrecht ergeben, wenn es sich bei dem Gebäude um einen Scheinbestandteil handelt. Kritisch ist die Frage zu beantworten, ob auch das wirtschaftliche Eigentum zu einer Bewertung nach § 148a BewG führt. § 94 Abs. 1 Satz 1 BewG hat dies ausdrücklich in der Weise geregelt, dass das Gebäude aufgrund von wirtschaftlichem Eigentum einem anderen als dem Grundstückseigentümer zugerechnet werden kann. Eine solche Regelung fehlt in § 148a BewG. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an das wirtschaftliche Eigentum dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das weitestgehend an das Zivilrecht anknüpft, fremd ist. Christoffel/Geckle/Pahlke[2] versuchen hier eine Brücke zwischen wirtschaftlichem Eigentum und zivilrechtlicher Prägung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts dergestalt zu schlagen, dass es bei Anwendung des § 148a BewG darum gehe, den zivilrechtlichen Anspruch des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes in Form eines Grundstückswerts zu ermitteln. Einer solchen Betrachtungsweise dürfte zuzustimmen sein.

Mit Einführung der ErbStR 2003[3] hat die Finanzverwaltung das Vorliegen eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums in der Weise eingeschränkt, als nunmehr einzig auf das Vorliegen eines Ersatzanspruchs abgestellt wird (vgl. Anm. 22–31).

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Blum, Stand: 01.10.2014
[2] Christoffel/Geckle/Pahlke, § 12 ErbStG Rz. 534.
[3] ErbStR 2003 v. 17.3.2003, BStBl. I Sondernummer 1/2003, S. 2.

1. Gebäude als Scheinbestandteil

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Handelt es sich bei einem Gebäude, das nicht von dem Grundstückseigentümer errichtet worden ist, um einen Scheinbestandteil, ist für den Grund und Boden und das Gebäude im Bedarfsfall eine Bewertung nach § 148a BewG durchzuführen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinbestandteils bestimmen sich ausschließlich nach dem Zivilrecht. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich bei dem Scheinbestandteil um einen Bestandteil eines Grundstücks, der nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist. Dies ist in erster Linie nach dem Willen des Herstellers zu beurteilen, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist. Verbindet ein Mieter, Pächter oder ein in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, spricht i.d.R. eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Diese Vermutung wird nicht bereits durch eine massive Bauart des Bauwerks oder eine lange Dauer des Vertrags entkräftet. Ein vom Mieter oder Pächter eines Grundstücks errichtetes massives Gebäude fällt demnach nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers, wenn der Miet- oder Pachtvertrag bestimmt, dass der Mieter bzw. Pächter das von ihm errichtete Gebäude nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu entfernen und den früheren Zust...

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