Rz. 14

[Autor/Stand] Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich im Bewertungsstichtag keine benutzbaren Gebäude befinden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 BewG). Hierbei kann es sich um Grundstücke handeln, auf denen keine Gebäude stehen, aber auch um Grundstücke, auf denen zwar Gebäude errichtet sind, die allerdings nicht benutzbar sind.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Als Gebäude sind Bauwerke anzusehen, die Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sind.[3] Sind diese Merkmale bei einem Bauwerk nicht erfüllt, liegt kein Gebäude vor mit der Folge, dass das Grundstück nach § 145 Abs. 1 Satz 1 BewG als unbebaut anzusehen ist. Hierzu einige Beispiele:

  • Auf dem Grundstück steht ein kleines Transformatorenhäuschen, eine kleine Rohrnetzstation oder ein Pumpenhäuschen, deren Grundfläche nicht mehr als 30 m [2] beträgt. Diese Bauwerke sind als Betriebsvorrichtungen anzusehen, so dass das Grundstück als unbebaut gilt.
  • Bauwerke, die wegen besonders hoher oder niedriger Temperaturen oder wegen des extremen Lärmpegels zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignet sind, bleiben als Betriebsvorrichtungen bei der Beurteilung des Merkmals "unbebaut" ebenfalls unberücksichtigt.
  • Ein Baustellencontainer, der nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und dessen Zweckbestimmung nicht auf eine dauerhafte Nutzung angelegt ist, erfüllt ebenfalls nicht den Gebäudebegriff; es liegt daher ein unbebautes Grundstück vor.
  • Ein Grundstück, auf dem eine Traglufthalle steht, ist, da es bei der Traglufthalle an der Standfestigkeit fehlt, als unbebaut anzusehen.
  • Windkraftanlagen, deren Turm nach überzeugender Annahme der Finanzverwaltung[4] einen allenfalls nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ermöglicht, obwohl die übrigen Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllt sind.
 

Rz. 16

[Autor/Stand] Befinden sich auf dem Grundstück Außenanlagen, so wirken sich diese, unabhängig von ihrem Umfang im Vergleich zum Wert des unbebauten Grundstücks, nicht auf die Zuordnung aus. Ist z.B. auf einem Parkplatzgelände ein Transformatorenhäuschen vorhanden und ist dieser Parkplatz umzäunt und asphaltiert, führen weder das Transformatorenhäuschen für sich allein noch die Außenanlagen, die einen erheblichen Wert darstellen können, noch das Zusammenwirken von Bauwerk und Außenanlagen zur Annahme eines bebauten Grundstücks.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019
[3] BFH v. 13.6.1969 – III 17/65, BStBl. II 1969, 517; gl. lt. Ländererlasse v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734.
[4] Tz. 2.4 gl. lt. Ländererlasse v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734, BFH v. 24.5.2007, BStBl. II 2008, 12.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2019

I. Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 rechnete § 145 Abs. 1 BewG auch Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden den unbebauten Grundstücken zu, wenn sich die Gebäude im Bewertungsstichtag noch im Bau befanden.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] In der Praxis ist allerdings die Frage, ob ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Gebäude als bebaut oder unbebaut anzusehen ist, ohne Bedeutung. Denn trotz Zuordnung zu den unbebauten Grundstücken wird ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Gebäude nicht nach § 145 Abs. 3 BewG bewertet, sondern nach der Sondervorschrift in § 149 BewG (R 159 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003). Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 enthält § 149 BewG die diesbezüglichen Regelungen. Bedeutsamer ist in der Praxis die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vorliegt, das nach § 149 BewG zu bewerten ist.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG definiert den Begriff der Bezugsfertigkeit als den Zeitpunkt, ab dem es den künftigen Bewohnern und sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen. Dies ist nach objektiven Merkmalen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an (§ 145 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BewG). Auch der tatsächliche Einzug in das Gebäude ist nicht entscheidend. Beiden Zeitpunkten ist lediglich Indizwirkung beizumessen. Ist ein Gebäude durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen, spricht dies bei Wohngebäuden dafür, dass das Gebäude zumindest ab diesem Zeitpunkt bezugsfertig ist. Ob die Bezugsfertigkeit zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen. Der tatsächliche Einzug lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bezugsfertig war, wobei dieser Schluss nicht immer zwingend sein muss und sowohl von der Finanzverwaltung als auch von dem Steuerpflichtigen widerlegt werden kann (R 187 Abs. 5 Satz 6 ErbStR 2003; Tz. 66 Abs. 5 Satz 6 der gleich lautenden Erlasse v. 2.4.2007)[4][,][5].

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Unabhängig von dem Zeitpunkt der Abnahme durch die Bauaufsichtsbeh...

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