a) Allgemeines

 

Rz. 908

[Autor/Stand] Zur Zugehörigkeit von Schulden und sonstigen Abzügen i.S.v. § 103 BewG zum Betriebsvermögen dem Grunde nach vgl. Rz. 556 ff.

 

Rz. 909

[Autor/Stand] Die Ansätze der Betriebsschulden und sonstigen betrieblichen Abzugsposten der Höhe nach, also ihre Bewertung, richten sich seit dem 1.1.2009 nicht mehr an den ertragsteuerrechtlichen (d.h. bei bilanzierenden Steuerpflichtigen an den in der Steuerbilanz angesetzten) Werten aus. Maßgebend sind vielmehr die gemeinen Werte. Der für die Ermittlung des Substanzwerts einschlägige § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG enthält zwar keine dahingehende ausdrückliche Aussage. Auch ist die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG enthaltene Definition des gemeinen Werts ("im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbarer Veräußerungspreis") augenscheinlich auf die Bewertung positiver Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) zugeschnitten und kann daher nicht ohne Modifikation auf negative Wirtschaftsgüter (Schulden) angewendet werden. In Anlehnung an die dortige Definition wird der gemeine Wert von negativen Wirtschaftsgütern m.E. durch den Betrag bestimmt, den der Steuerpflichtige (= Schuldner) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr aufwenden müsste, um einen solventen (fremden) Dritten zur Übernahme der Schuld zu bewegen (sog. Wegschaffungskosten).

 

Rz. 910

[Autor/Stand] Die Maßgeblichkeit des "gemeinen Werts" auch für den im Rahmen der Substanzbewertung und in bestimmten Ausnahmefällen bei der Anwendung der Gesamtbewertungsmethode (meist: Ertragswertverfahren) anzusetzenden Schulden und sonstigen Abzüge folgt aus der Erwägung, dass das Gesetz einen anderen Maßstab zur Bewertung der Betriebsschulden nicht vorgesehen hat und damit der gemeine Wert als der in den allgemeinen Vorschriften des I. Teils des Bewertungsgesetzes (und auch in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) vorgesehene zentrale Wertmaßstab heranzuziehen ist.[4] Danach sind Schulden grundsätzlich mit dem Nennwert abzuziehen (§ 12 Abs. 1 BewG). Pensionsverpflichtungen werden nach der neuen Rechtslage weder mit dem Ansatz in der Steuerbilanz (zur alten Rechtslage v. 1.1.1993 bis 31.12.2008 vgl. oben Rz. 871) noch nach den Grundsätzen des (mit Wirkung ab 1.1.2009 gestrichenen) § 104 BewG a.F. (vgl. zur alten Rechtslage oben, Rz. 897), sondern nach Maßgabe der in § 14 BewG enthaltenen Bestimmungen bewertet.

Zur Ermittlung der Wertansätze von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen und Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach aktuellem Bewertungsrecht vgl. die ausführlichen Regelungen in den gleichlautenden Ländererlassen vom 9.9.2022.[5]

 

Rz. 911– 922

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Bewertung der wichtigsten Schulden und sonstigen Abzüge bei bilanzierenden und nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen – ABC

 

Rz. 923

  • Abbruchverpflichtung

[Autor/Stand] Die Verpflichtung z.B. des Mieters oder Pächters, die von ihm auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude und Anlagen bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zu beseitigen, ist mit den am Bewertungsstichtag zu prognostizierenden (zu erwartenden) Abbruch- und Beseitigungskosten zu bewerten[8], wobei diese Kosten für die Dauer der vertraglichen bzw. voraussichtlichen Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses von mehr als einem Jahr gem. § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen sind.[9]

 

Rz. 924

  • Anzahlungen, erhaltene

[Autor/Stand] Erhaltene Anzahlungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert abzuziehen.

 

Rz. 925

  • Erbbauzinsverpflichtung

[Autor/Stand] Vgl. hierzu Rz. 773 ff.

 

Rz. 926

  • Gewinnansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen

[Autor/Stand] Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Gewinnanteils, dessen Höhe vom Ergebnis des betreffenden Wirtschaftsjahres abhängt, kann regelmäßig abgezogen werden, wenn am Bewertungsstichtag ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Unternehmens zu rechnen war.

 

Rz. 927

[Autor/Stand] Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn die Höhe der Schuld am Stichtag noch nicht endgültig feststand, z.B. weil der maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahres erst noch ermittelt werden musste.[14]

 

Rz. 928

[Autor/Stand] Diese Ansprüche sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, der ggf. aus der ex-ante-Sicht am Bewertungsstichtag geschätzt werden muss.

 

Rz. 929

[Autor/Stand] Der nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 BewG abziehbare Gewinnanspruch des beherrschenden Gesellschafters gegen die beherrschte Gesellschaft (vgl. dazu Rz. 996 ff.) ist bei dieser als Schuld ebenfalls grundsätzlich mit dem Nennwert abzuziehen.

 

Rz. 930

[Autor/Stand] Siehe auch Stichwort "Kapitalschulden".

 

Rz. 931

  • Kapitalschulden

[Autor/Stand] Kapitalschulden (auf Geld gerichtete Verbindlichkeiten) sind – ebenso wie Kapitalforderungen – gem. § 12 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Besondere Umstände wie beispw. eine hohe, niedrige oder fehlende Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG) können einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.[19]

 

Rz. 932

  • Kapitalschulden in ausländischer Währung

[Autor/Stand] Diese sind mit dem maßgeblichen Umrechnungskurs am Bewertungsstichtag zu berüc...

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