Rz. 162

[Autor/Stand] Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes, finden nach § 2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) Anwendung.[2] Aber das ändert i.d.R. nichts daran, dass das Schenkungsversprechen weiterhin unter der Überlebensbedingung steht. Stirbt der Beschenkte daher vor dem Schenker, können der Schenker oder seine Erben das Geschenk nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückverlangen.

Der Vollzug muss zu Lebzeiten des Schenkers erfolgen. Anders als ein Schenkungsversprechen unter Lebenden kann eine formnichtige Schenkung von Todes wegen nach dem Tod des Schenkers nicht mehr geheilt werden, auch nicht dadurch, dass die Erben die Schenkung vollziehen.[3]

 

Rz. 163

[Autor/Stand] Das Schenkungsversprechen ist vollzogen, wenn der Schenker den Leistungsgegenstand auf den Beschenkten übereignet oder abgetreten hat (also ein Vermögensopfer erbracht hat). Steht der dingliche Vollzug noch aus, erfordert ein Vollzug, dass der Schenker seinen Zuwendungswillen bereits in entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt und schon zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Vermögensverschiebung erforderlich ist, so dass sie ohne weiteres Zutun bei seinem Tod eintreten kann.[5]

Ist die Wirksamkeit des Erwerbs durch die Überlebensbedingung oder eine andere Bedingung oder Befristung hinausgeschoben[6], genügt es, dass der Beschenkte ein Anwartschaftsrecht erworben hat, das bei Eintritt der Bedingung oder des Endtermins kraft Gesetzes zum Vollrecht wird; aufgrund des Anwartschaftsrechts mehrt sich das Vermögen des Beschenkten und mindert sich das Vermögen des Schenkers zu dessen Lebzeiten.[7]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] BGH v. 12.11.1986 – IVa ZR 77/85, BGHZ 99, 97; Weidlich in Palandt80, § 2301 BGB Rz. 9 f.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[6] Soweit das nicht gesetzlich zwingend ausgeschlossen ist, wie z.B. in § 925 Abs. 2 BGB für die Auflassung.
[7] Weidlich in Palandt80, § 2301 BGB Rz. 10 f.

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