Rz. 170

[Autor/Stand] Beim Wechsel des Gläubigers ereignet sich ein Anspruch- bzw. Rechtsübergang zwischen Alt- und Neugläubiger. Er bewirkt regelmäßig keine Vermögensmehrung des Schuldners.[2] Bereichert wird der Schuldner, wenn er nicht selbst Erwerber der Forderung ist,[3] erst mit dem Erlass der Schuld,[4] den der neue Gläubiger allerdings schon vor dem Forderungserwerb zusagen kann.[5] Dabei könnte der Schuldner bereits im Zeitpunkt des Gläubigerwechsels bereichert sein,[6] grundsätzlich allerdings auf Kosten des Neugläubigers. Dies dürfte auch gelten bei erkannter Wertlosigkeit der Forderung,[7] wenn sie der Neugläubiger (Zessionar) gegen ein überhöhtes Entgelt erworben hat (s. auch Anm. 182).[8] Entsprach das Entgelt jedoch dem tatsächlichen Wert der Forderung oder war es niedriger, kommt eine mittelbare Bereicherung des Schuldners auf Kosten des Altgläubigers (Zedent) in Betracht, falls dieser sich mit dem Erwerber darüber einig war, dass die Forderung jedenfalls nicht i.H. ihres Nominalwerts geltend gemacht wird[9] oder aber bei zielgerichtetem Zusammenwirken aller Beteiligten.[10]

 

Rz. 171

[Autor/Stand] Der Wechsel des Schuldners bereichert den Altschuldner, der dadurch, dass der Neuschuldner an seine Stelle tritt (§ 414 BGB), auf dessen Kosten von seiner Verbindlichkeit befreit wird.[12] Diese Wirkung hat aber nur die befreiende Schuldübernahme, die eine Zustimmung des Gläubigers voraussetzt (§§ 414, 415 BGB). Streitig ist dabei neben der Fixierung des Steuerentstehungszeitpunkts auch die Anerkennung der zivilrechtlichen Rückwirkung der Genehmigung einer zwischen Alt- und Neuschuldner intern vereinbarten Schuldbefreiung durch den Gläubiger (s. Anm. 34).[13] Ohne dessen Einverständnis kommt ein Schuldnerwechsel jedenfalls nicht zustande, da er nur so vor einer möglichen Verschlechterung seiner Vermögenslage zu schützen ist.[14] Konsequent führt die wirksame Schuldübernahme deshalb mittelbar auch zu einer Bereicherung des Gläubigers, wenn sich der Wert seiner Forderung infolge besserer Bonität des Übernehmers erhöht. Die Steuerbarkeit dieser lediglich reflexartigen Vermögensmehrung ist allerdings zweifelhaft. Wer für die Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grds. die substanzielle Erhöhung des Vermögensbestands einer Person verlangt,[15] muss daher prüfen, ob nicht ausnahmsweise ein völlig neues Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Neuschuldner zustande gekommen ist[16] – mit gleichzeitig schuldbefreiender Wirkung zugunsten des Altschuldners auf Kosten des Gläubigers.

 

Rz. 172

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[2] Dies gilt bei rechtsgeschäftlichem (§§ 398, 413 BGB) und gesetzlichem Übergang (Beispiele s. Westermann in Erman14, § 412 BGB Rz. 1); BFH v. 12.7.2000 – II R 26/98, BStBl. II 2000, 596.
[6] RFH v. 27.7.1931 – Ie A 61/31, RStBl. 1931, 677; Hartmann, UVR 2000, 448; ebenso Viskorf, FR 2000, 1288 (beide Anm. zu BFH v. 12.7.2000 – II R 26/98, BStBl. II 2000, 596).
[7] FG Nürnberg v. 23.1.1997 – IV 247/95, EFG 1997, 894 m. Anm. Hartmann, UVR 1998, 17; offen gelassen von BFH v. 12.7.2000 – II R 26/98, BStBl. II 2000, 596.
[9] Ein verdeckter Vertrag zugunsten Dritter?
[10] Hartmann, UVR 1997, 153 – unter 2.5.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[12] Röthel in Erman14, § 414 BGB Rz. 1.
[13] Sedlaczek, UVR 2000, 293 – in Fn. 3.
[15] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, § 7 ErbStG Rz. 57; Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz. 14; BFH v. 22.10.2014 – II R 26/13, BStBl. II 2015, 239 = ErbStB 2015, 31 m. Komm. Kirschstein; differenzierend zur Werterhöhung bei Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften BFH v. 30.1.2013 – II R 38/11, BFH/NV 2013, 1033.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge