Rz. 458

[Autor/Stand] Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt; denn das Erbbaurechtsverhältnis stellt sich ertragsteuerrechtlich als schwebendes Geschäft dar mit der Folge, dass grundsätzlich weder der Erbbauzinsanspruch zu aktivieren noch die Erbbauzinsverpflichtung zu passivieren sind.[2] Folglich führt die kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung nicht zur Aktivierung von Anschaffungskosten für das Erbbaurecht. Vielmehr stellen die Erbbauzinsen – vergleichbar den Miet- und Pachtzinsen – ein Entgelt für die Überlassung des betreffenden erbbaurechtsbelasteten Grundstücks zur Nutzung dar.[3] Allerdings muss der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nach der Rechtsprechung des BFH mit den außerhalb des schwebenden Geschäfts entstandenen einmaligen Bestellungskosten (namentlich den etwaigen Vermessungs-, Makler-, Notar- und Gerichtskosten sowie der Grunderwerbsteuer) aktivieren.[4]

 

Rz. 459

[Autor/Stand] Vorausbezahlte Erbbauzinsen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Erbbauberechtigten als aktive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen und vom Erbbaurechtsbesteller gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG passiv abzugrenzen.[6] Rückständige Erbbauzinsen (= Erfüllungsrückstände) sind vom Erbbauberechtigten als Verbindlichkeiten zu passivieren und vom Erbbaurechtsbesteller als Forderung zu aktivieren. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Einkommensteuerkommentare verwiesen.[7]

 

Rz. 460– 465

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[2] Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz. 1065, m.w.N.
[3] Vgl. z.B. BFH v. 11.12.2003 – IV R 42/04, BStBl. I 2004, 353 m.w.N.; Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz. 1065.
[4] Vgl. z.B. BFH v. 19.10.1993 – VIII R 87/91, BStBl. II 1994, 109; BFH v. 4.9.1997 – IV R 40/96, BFH/NV 1998, 569 m.w.N.; Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz. 1065 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[6] Vgl. z.B. Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz. 1066 m.w.N.
[7] Z.B. Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz. 1065 ff.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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