Rz. 458
[Autor/Stand] Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt; denn das Erbbaurechtsverhältnis stellt sich ertragsteuerrechtlich als schwebendes Geschäft dar mit der Folge, dass grundsätzlich weder der Erbbauzinsanspruch zu aktivieren noch die Erbbauzinsverpflichtung zu passivieren sind.[2] Folglich führt die kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung nicht zur Aktivierung von Anschaffungskosten für das Erbbaurecht. Vielmehr stellen die Erbbauzinsen – vergleichbar den Miet- und Pachtzinsen – ein Entgelt für die Überlassung des betreffenden erbbaurechtsbelasteten Grundstücks zur Nutzung dar.[3] Allerdings muss der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nach der Rechtsprechung des BFH mit den außerhalb des schwebenden Geschäfts entstandenen einmaligen Bestellungskosten (namentlich den etwaigen Vermessungs-, Makler-, Notar- und Gerichtskosten sowie der Grunderwerbsteuer) aktivieren.[4]
Rz. 459
[Autor/Stand] Vorausbezahlte Erbbauzinsen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Erbbauberechtigten als aktive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen und vom Erbbaurechtsbesteller gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG passiv abzugrenzen.[6] Rückständige Erbbauzinsen (= Erfüllungsrückstände) sind vom Erbbauberechtigten als Verbindlichkeiten zu passivieren und vom Erbbaurechtsbesteller als Forderung zu aktivieren. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Einkommensteuerkommentare verwiesen.[7]
Rz. 460– 465
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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