Rz. 466

[Autor/Stand] Bei der Bewertung des Betriebsvermögens waren die Erbbauzinsansprüche, aber auch die Erbbauzinsverpflichtungen, zusätzlich zu den Posten in der Steuerbilanz anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BewG a.F.). Der Ansatz des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte auf der Überlegung, dass das Recht auf die Erbbauzinsen nach der Sonderregelung in § 92 Abs. 5 BewG nicht Bestandteil des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks ist und somit bewertungsrechtlich zusätzlich berücksichtigt werden musste. Hätte der Gesetzgeber auf diesen zusätzlichen Ansatz des Rechts auf die Erbbauzinsen verzichten wollen, wäre ein Eingriff in die Bewertung des Grundvermögens notwendig gewesen. Dies sollte jedoch wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands auf jeden Fall vermieden werden.

 

Rz. 467

[Autor/Stand] Soweit in der Steuerbilanz Erbbauzinsen aktiv oder passiv abgegrenzt waren (s. oben Rz. 459), konnte dieser Rechnungsabgrenzungsposten wegen der bewertungsrechtlichen Sonderregelung des § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BewG a.F. i.V.m. § 92 Abs. 5 BewG nicht in die Vermögensaufstellung übernommen werden. Vielmehr war anstelle der abgegrenzten Erbbauzinsen der um die vorausgezahlten Zinsen geminderte Kapitalwert bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens anzusetzen.

 

Rz. 468

[Autor/Stand] Waren für die Einräumung des Erbbaurechts Anschaffungskosten entstanden, die in der Steuerbilanz als Wirtschaftsgut "Erbbaurecht" ausgewiesen wurden, so wurden diese Anschaffungskosten durch den Ansatz des Einheitswerts für das Erbbaurecht abgedeckt. Dieser Aktivposten war somit nicht bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen.

 

Rz. 469

[Autor/Stand] Durch das Jahressteuergesetz 1997[5] wurde eine Angleichung der bewertungsrechtlichen Behandlung an das Ertragsteuerrecht herbeigeführt. Nach der Neuregelung in § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 waren nunmehr grundsätzlich weder das Recht auf den Erbbauzins noch die Erbbauzinsverpflichtung zu berücksichtigen. Rückständige Erbbauzinsen für zurückliegende Zeiträume, die als Schulden oder Forderungen in der Steuerbilanz angesetzt waren, mussten aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung übernommen werden. Ebenso in die Vermögensaufstellung zu übernehmen war ein in der Steuerbilanz gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten für vorausgezahlte Erbbauzinsen.[6]

Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung wurde allerdings durchbrochen in dem Fall, dass in der Steuerbilanz Anschaffungskosten für das Erbbaurecht ausgewiesen waren.[7]

 

Rz. 470– 476

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[5] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523. Diese Fassung des Gesetzes war grundsätzlich erstmals zum 1.1.1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1.1.1996 anzuwenden.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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