Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 163 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, schreibt ein Regelertragswertverfahren für jede einzelne mögliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung vor. Dabei hat der Gesetzgeber ein in wesentlichen Bereichen pauschaliertes Reingewinnverfahren gewählt, das an die Bewertung des Betriebsvermögens angeglichen ist, jedoch in der Konsequenz zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Auf die individuelle Ertragsfähigkeit des vererbten oder verschenkten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kommt es im Rahmen der Bewertung nicht an. Dies wird allgemein damit begründet, dass durch den Rückgriff auf statistische Daten unregelmäßige Ertragsschwankungen, verursacht etwa durch Witterungseinflüsse oder Preisschwankungen, ausgeschlossen werden sollen.[3]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Während sich der Reingewinn bei einer landwirtschaftlichen Nutzung nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart und der nach der Europäischen Größeneinheit (EGE) ermittelten Betriebsgröße und der Reingewinn einer forstwirtschaftlichen Nutzung nach Baumgartengruppen und Ertragsarten richtet, wird für weinbauliche und gärtnerische Nutzungen sowie für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak der Reingewinn aus standardisierten Werten ermittelt. Diese sind in den Anlagen 14 bis 18 zum BewG im Einzelnen festgelegt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe und das Abbauland erfolgt die Bewertung grundsätzlich zu Pauschalwerten. Nur in Ausnahmefällen muss hier ein Einzelertragswert ermittelt werden. Für Geringstland und Unland enthält das Gesetz selbst entsprechende Reingewinnsätze.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Neben der gesetzlichen Bestimmung enthält der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 1.4.2009[7] weitere Regelungen, die auch in die ErbStR 2011 und 2019 übernommen wurden.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 74.
[3] So Wiegand in Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 549.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[7] BStBl. I 2009, 552: Abschn. 29.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

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