I. Überblick

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt Begriff und Umfang des Grundvermögens. Die Regelungen über die Bewertung des Grundvermögens ergeben sich aus den §§ 6994 BewG, für das Beitrittsgebiet aus § 129 BewG.

§ 68 Abs. 1 BewG umschreibt den Umfang des Grundvermögens und grenzt dieses negativ von dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 BewG) und den Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG) als Untereinheiten des Betriebsvermögens (§ 95 BewG) ab.

§ 68 Abs. 2 BewG nimmt Bodenschätze, Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen aus dem Grundvermögen aus, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Der letzte Satz der Vorschrift ordnet Bauteile, die einen doppelten Zweck erfüllen (z.B. Verstärkungen von Decken, Mauervorlagen und Verstrebungen), dem Gebäude zu und dient der Abgrenzung dieser Bauteile von den Betriebsvorrichtungen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung des Grundvermögens ist durch das Bew-ÄndG 1965 v. 13.8.1965[2] neu gefasst und als § 68 in das BewG 1965 aufgenommen worden. Frühere Bewertungsgesetze umschrieben diesen Begriff nur unzusammenhängend (vgl. z.B. § 50 und 51 BewG 1934). § 68 BewG enthält eine Zusammenfassung dieser Regelungen und damit erstmals in einer Gesamtvorschrift eine Umschreibung des Begriffs Grundvermögen.

§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG entspricht § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG 1934. Diese Regelung geht zurück auf § 34 Abs. 1 RBewG 1925 und § 54 Abs. 1 RBewG 1931.

§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG war schon in den früheren Bewertungsgesetzen in der Vorschrift über die Begriffsbestimmung des Grundvermögens aufgeführt (vgl. § 50 Abs. 2 BewG 1934, § 54 Abs. 2 RBewG 1931 und § 34 Abs. 2 RBewG 1925).

§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde in das Bewertungsgesetz 1965 neu aufgenommen.

§ 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG entsprach § 51 Abs. 4 BewG 1934. Für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1993 sind statt der "Mineralgewinnungsrechte" die "Bodenschätze" vom Grundvermögen ausgenommen.[3]

§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG wurde aus § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG 1934 übernommen. Letztere Vorschrift hatte ihre Vorläufer in § 10 des Gesetzes über die Reichszuwachssteuer von 1910, in den Vorschriften für die Preußische Grundvermögensteuer von 1922 sowie in § 154 Abs. 2 AO 1919 (vgl. auch § 13 Abs. 2 RBewG 1931 und § 11 Abs. 2 BewG 1934).

§ 68 Abs. 2 letzter Satz BewG brachte die gesetzliche Festschreibung von früherer Rechtsprechung und Verwaltungsübung zur Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen für solche Bauteile, die einen doppelten Zweck erfüllen, wie z.B. Verstärkungen von Decken, und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile.

Die in den früheren Vorschriften über den Begriff des Grundvermögens enthaltene Regelung (z.B. § 50 Abs. 1 Satz 3 BewG 1934), dass "jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein selbständiges Grundstück i.S. des Bewertungsgesetzes bildet", ist nicht in § 68 BewG 1965 aufgenommen worden. Insoweit wurde eine eigene Vorschrift – § 70 BewG – geschaffen, die sich mit dem Begriff "Grundstück" als wirtschaftliche Einheit befasst.

§ 138 Abs. 3 BewG erklärt die Vorschrift des § 68 BewG für die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Erbschaftsteuer ab 1.1.1996, der Grunderwerbsteuer ab 1.1.1997 ausdrücklich für anwendbar. Allerdings gelten die Vorschriften der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer nur für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009. Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 richtet sich die Bedarfsbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Insoweit gilt bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen § 176 BewG, der nahezu wortgleich mit § 68 BewG ist. Dies gilt auch für die Grunderwerbsteuer, weil mit Beschluss des BVerfG vom 23.6.2015[4] die Unvereinbarkeit des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt wurde. Der Gesetzgeber hat darauf bereits mit Steueränderungsgesetz 2015[5] reagiert und zur Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die Anwendung der §§ 157 ff. BewG angeordnet. Obwohl § 68 BewG somit nur noch für die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer gilt, gibt die Finanzverwaltung die gleich lautenden Ländererlasse weiterhin zu § 68 BewG heraus. Die letzte Aktualisierung erfolgte mit gleich lautenden Erlassen vom 5.6.2013.[6]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2016
[2] BGBl. I 1965, 851.
[3] Vgl. Art. 3 Nr. 15 Zinsabschlagsgesetz v. 9.11.1992, BGBl. I 1992, 1853.
[5] Steueränderungsgesetz 2015, BGBl. I 2015, 1834.
[6] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen v. 5.6.2013, BStBl. I 2013, 734 (AbgrenzE).

III. Beitrittsgebiet

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Im Beitrittsgebiet bleiben für die Bestimmung des Begriffs Grundverm...

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