Rz. 1
[Autor/Stand] Auch in der ehemaligen DDR galt ein Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.[2] Mit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit[3] wurden deshalb durch besondere Anwendungsvorschriften und Übergangsregelungen geschaffen. Man vereinbarte im Einigungsvertrag v. 31.8.1990, dass das ErbStG-DDR nur noch für alle vor dem 1.1.1991 entstandenen Steueransprüche anwendbar sein sollte. An diesem Tag trat das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern in Kraft.[4]
Rz. 2
[Autor/Stand] Der Gesetzgeber wollte für das Jahr 1990 die Anwendung verschiedener Steuerrechtssysteme im Beitrittsgebiet vermeiden und entschied sich für eine – vermeintlich[6] – klare Regelung: Das ErbStG 1974 war dort erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.1990 entstand (§ 37a ErbStG a.F.)[7], d.h. das ErbStG-DDR galt auch noch in der Zeit vom 3.10.–31.12.1990.[8] Damit galt, wie üblich, eine dem Steuerentstehungszeitpunkt folgende Stichtagsregelung: Entstand der Steueranspruch nach dem 31.12.1990, unterlag der Erwerb stets dem ErbStG 1974. Entstand der Steueranspruch vor dem 1.1.1991, mussten die Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzämter die Besteuerung nach dem ErbStG-DDR vornehmen.[9] Zu Kollisionen konnte allerdings die ab 1.7.1990 wirksame Aufhebung des § 2 Abs. 3 ErbStG 1974[10] führen: Im 2. Halbjahr 1990 verwirklichte Erwerbsfälle unterlagen deshalb ggf. beiden deutschen Erbschaftsteuergesetzen.[11]
Rz. 3– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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