rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsweise Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf Rückübereignung von Grundstücken nach dem VermG. Bewertung und Entstehung des Rückforderungsanspruchs. Besteuerungsrecht für die im Herbst 1990 ausgeführte Schenkung. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bewertung von Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG finden die Rechtsgrundsätze zur Bewertung von Sachleistungsansprüchen (mit dem gemeinen Wert) Anwendung (Entgegen z.B. OFD Stuttgart v. 20.11.1995 S 3810 A – 8 – St 43). Ein öffentlich-rechtlicher, auf Verschaffung des Eigentums gerichteter Anspruch ist im Hinblick auf die Bewertung nicht anders zu beurteilen, als ein zivilrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch.

2. Der Restitutionsanspruch ist ein mit Inkrafttreten des VermG (am 29.9.1990) in der Hand des Berechtigten bereits entstandener und damit gegenwärtiger Anspruch.

3. Haben sowohl der Schenker des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks nach dem VermG als auch der Bereicherte im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung im Herbst 1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern, unterliegt die Schenkung dem ErbStG 1974.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 1, §§ 11, 12 Abs. 1-2, § 37a; VermG § 3 Abs. 1 F: 23. 9.1990, Abs. 1 S. 2 F: 22.3.1991; BewG §§ 9, 4, 68 Abs. 1, § 19; BGB § 516 Abs. 1, §§ 398, 413; Einigungsvertrag

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Schenker, der Ehemann der Schwester des Vaters der Klägerinnen wurde am 10. Juli 1908 in … geboren. Er verstarb am 14. September 1994 in … Beerbt wurde er als Alleinerbin von seiner Ehefrau, der am 29. Juni 1919 in … geborenen … geborene … (Hinweis auf den Erbschein des Notariats I – Nachlassgericht- … vom 29. November 1994).

Am 1. Oktober 1990 gab der Schenker vor dem Notariat in … (Notar …) folgende Erklärung ab:

„Hiermit verzichte ich, …, geb. 10. Juli 1908, …, unwiderruflich auf meine Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken … im Grundbuch von …, Bl …, im Grundbuch von …, Bl … zugunsten meiner angeheirateten Nichten und Neffen, …, (Klägerinnen), … unter ausdrücklicher Freistellung meiner Person von sämtlichen bestehenden und zukünftigen Lasten im Zusammenhang mit den vorgenannten Grundstücken. Die Protokollierungskosten dieser Erklärung gehen zu Lasten der Begünstigten”.

Am 8. Oktober 1990 nahmen die Klägerin zu 1. vor dem Notar … in und die Klägerin zu 2. vor dem Notar … in …, am 10. Oktober 1990 … vor der Notarin … in (Bl. 62 der Akten der Stadt …, Az.: …) „die an mich/uns abgetretenen Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken in …, und … des …, … (des Schenkers)”, gemäß Abtretungserklärung vom 1.10.1990 in vollem Umfange an. Der Bruder der Klägerinnen, … erklärte vor der bereits erwähnten Notarin am 12. Juni 1991, dass er „auf die mit Annahmeerklärung vom 10. Oktober 1990 auf ihn durch Abtretung übergangenen Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken in … und … des … (des Schenkers) gemäß dessen Abtretungserklärung vom 1. Oktober 1990 zugunsten meiner Schwestern … in … und … in … (den Klägerinnen) verzichte” (Bl. 75 der Schenkungsteuerakten).

Am 11. Oktober 1990 stellten die Klägerinnen und …, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt … den Antrag auf Rückübertragung der o.g. Grundstücke (unter Hinweis darauf, dass der Schenker seine Ansprüche hinsichtlich oben bezeichneter Grundstücke) auf sie – die Antragsteller – übertragen habe (Bl. 43–65 der Akten der Stadt … Az.: …). Nachdem das Amt davon Kenntnis erlangt hatte, dass … am 12. Juni 1991 zugunsten der Klägerinnen auf die Ansprüche zur Rückübertragung verzichtet hatte, wurden (nur) die Klägerinnen als Antragstellerinnen behandelt (vgl. Bl. 57–65 der Akten der Stadt …, Az.: …).

Nach den Bescheiden vom 26. November 1992 des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt … wurde den Klägerinnen aufgrund deren Antrags vom 1. Oktober 1990 das Eigentum an den Grundstücken … und … und … in … je zur Hälfte übertragen.

Der bezüglich des Grundstücks … angemeldete vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung wurde mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 30. April 1998 durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt … abgewiesen (Hinweis auf das Schreiben des Amtes vom 13. Juni 2001, Bl. 81 und 82 der FG-Akten; Bl. 95–99 der Akten der Stadt … Az …). Der Schenker war als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch Abteilung I eingetragen. Er veräußerte als Eigentümer dieses Grundstück 1994 an einen Dritten. Insoweit lag – nach den Ausführungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in … a.a.O. – keine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes (VermG) vor und deshalb wurde der Anspruch auf Rückübereignung abgewiesen.

Die Rückübertragu...

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