I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
[Autor/Stand] § 60 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ergänzung zu § 38 Abs. 2 BewG, indem es die Bodenschätzungsergebnisse als Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen festlegt und gleichzeitig bei ertragsteigernden Anlagen eine sachgerechte Sonderregel schafft, um auch den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen Raum zu geben.
Rz. 2– 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 60 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 6
[Autor/Stand] § 60 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Bewertung gärtnerischer Nutzungen richtet sich dort nach § 142 Abs. 2 Nr. 4 BewG. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[5], der nach der Entscheidung des BVerfG[6] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[7] seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, enthält in § 163 Abs. 6 BewG eigene Regelungen zur Ermittlung des Wirtschaftswertes bei gärtnerischer Nutzung.
Rz. 7
[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 60 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Regelungen den Ertragsbedingungen finden sich jetzt in § 235 Abs. 2 BewG.
Rz. 8– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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