Rz. 1

[Autor/Stand] § 228 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Reform war auf Grund der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung erforderlich geworden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift ersetzt § 28 BewG, der mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft tritt. Während § 28 BewG noch eine gesetzliche Erklärungspflicht vorsah, regelt § 228 BewG nunmehr eine allgemeine Erklärungspflicht zum Hauptfeststellungszeitpunkt nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Allerdings sah auch § 28 Abs. 1 Satz 3 BewG bereits eine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb einer Frist von einem Monat vor. Diese Regelung wurde durch § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG übernommen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Während nach alter Rechtslage statt einer Einzelaufforderung an den Steuerpflichtigen auch eine öffentliche Aufforderung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger möglich war (vgl. § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG), ist nunmehr nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG eine allgemeine Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung vorgesehen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Hinsichtlich des Personenkreises des Erklärungspflichtigen besteht die wesentliche Änderung darin, dass bisher nach § 28 Abs. 3 BewG nur derjenige zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet war, dem der Grundbesitz zuzurechnen war. § 228 Abs. 3 BewG sieht erweiternd vor, dass neben dem wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks im Falle eines Erbbaurechts auch der Erbbauberechtigte und im Falle eines Gebäudes auf fremden Grund und Bodens auch der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes erklärungspflichtig ist.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 228 BewG stellt verfahrensrechtlich sicher, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Besteuerungsgrundlagen zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 219 BewG mitgeteilt bekommen. Die vom Steuerpflichtigen abzugebenden Erklärungen und Anzeigen sind nach § 228 Abs. 5 BewG Steuererklärungen i.S.d. §§ 149 ff. AO. Damit sind die für Steuererklärungen geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319; Einzelheiten zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht vgl. die Ausführungen von Drüen vor der Kommentierung des Grundsteuergesetzes.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

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